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Stand 18.01.2023

Telemedizin

Konzepte für telemedizinische Anwendungen

Unter Telemedizin wird meist das Überwinden zeitlicher und/oder räumlicher Distanzen im Rahmen von medizinischen Sachverhalten verstanden. Das beinhaltet hauptsächlich die Messung, Erfassung und Übermittlung von Informationen oder die Anwendung medizinischer Verfahren mit Hilfe der Informations- und Kommunikationstechnik. In der vertragsärztlichen Versorgung kommen vor allem folgende Formen der Telemedizin zum Einsatz: 

Ärztin/Arzt <> Ärztin/Arzt (ggf. in Anwesenheit von Patientin/Patient)

Beispielsweise zur Abklärung von Fragestellungen mit einem räumlich weitentfernten Spezialisten, Teleradiologie oder auch Kommunikation zwischen Ärzten via eArztbrief

Ärztin/Arzt <> Patientin/Patient

Beispielsweise zur Nachsorge nach Einsatz von implantierbaren Apparaten und ggf. Monitoring von chronischen Krankheiten.

Ärztin/Arzt <> MFA

Beispielsweise im Rahmen von Hausbesuchen, die durch die MFA durchgeführt werden.

Ärztin/Arzt <> Krankenhaus/Rehabilitationseinrichtung

Beispielsweise im Rahmen von Einweisungen und Entlassungen

Anforderungen an Datenschutz und Datensicherheit in der Telemedizin

Im Rahmen der telemedizinischen Versorgung werden personenbezogen medizinische Daten erhoben und übertragen. Daher müssen an die Übertragung die höchsten Anforderungen an Datenschutz und Datensicherheit gestellt werden. Die KBV hat dazu einige Informationen, darunter eine IT-Sicherheitsrichtlinie, bereitgestellt. 

 

Informationen zur Datensicherheit in Praxen

Politische Rahmenbedingungen

Wie in vielen anderen Bereichen gewinnt die Digitalisierung auch im Gesundheitswesen immer mehr an Bedeutung. Informations- und Kommunikationstechnologien sollen die Qualität und Wirtschaftlichkeit der Gesundheitsversorgung weiter verbessern. Niedergelassene Ärzte und Psychotherapeuten könnten damit von einem leichteren und schnelleren Datenaustausch untereinander, aber auch mit Kliniken und weiteren Akteuren des Gesundheitswesens profitieren. Nicht zuletzt verspricht die Digitalisierung Patientinnen und Patienten einen beträchtlichen Nutzen, sei es der Notfalldatensatz auf der elektronischen Gesundheitskarte, die Möglichkeit der Videosprechstunde, digitale Gesundheitsanwendungen etwa zur Blutzuckerkontrolle oder der elektronische Impfpass.

Herzstück des digitalen Gesundheitswesens in Deutschland ist die Telematikinfrastruktur (TI). Sie ist die Datenautobahn, die alle Beteiligten im Gesundheitswesen auf einem sehr hohen Sicherheitsniveua miteinander vernetzt. Patientinnen und Patienten erhalten mit ihrer elektronischen Gesundheitskarte (eGK) und über ihre elektronische Patientenakte (ePA) Zugang zu ihren medizinischen Daten in der TI. 

Der Gesetzgeber hat mit dem E-Health-Gesetz, das am 29. Dezember 2015 in Kraft getreten ist, erstmals konkrete Fristen und Sanktionen zur Anbindung der Praxen an die TI, aber auch für konkrete Anwendungen wie das Notfalldatenmanagement, den elektronischen Medikationsplan und die elektronische Patientenakte genannt. Seitdem wurden in engem Takt viel verschiedene Gesetze verabschiedet, die den Prozess der Digitalisierung im Gesundheitswesen beschleunigen sollten.

 

Telemedizinische Anwendungen

Inzwischen haben sich in der vertragsärztlichen Versorgung verschiedene telemedizinische Angebote etabliert. 

Rechtsquellen

Anlagen des Bundesmantelvertrags

Anlage 31 - Telemedizinische Leistungen

Anlage 31 - Vereinbarung über telemedizinische Leistungen in der vertragsärztlichen Versorgung im Zusammenhang mit § 87 Abs. 2a Satz 7 SGB V

Vertragsdatum: 14.12.2016
Fassung vom: 14.12.2016
Inkrafttreten: 01.01.2017
Anlage 31 - Vereinbarung über telemedizinische Leistungen in der vertragsärztlichen Versorgung im Zusammenhang mit § 87 Abs. 2a Satz 7 SGB V (PDF, 252 KB)

Anlage 31a - Vereinbarung Telekonsil

Anlage 31a - Vereinbarung Telekonsil

Anlage 31a - Vereinbarung über die Anforderungen an die technischen Verfahren zur telemedizinischen Erbringung der konsiliarischen Befundbeurteilung von Röntgenaufnahmen in der vertragsärztlichen Versorgung gemäß § 291g Abs. 1 Satz 1 SGB V
Vertragsdatum: 15.09.2016
Fassung vom: 15.09.2016
Inkrafttreten: 01.07.2016
Anlage 31a - Vereinbarung Telekonsil (PDF, 55 KB)

Anlage 31b - Videosprechstunde

Anlage 31b - Vereinbarung Videosprechstunde

Anlage 31b - Vereinbarung über die Anforderungen an die technischen Verfahren zur Videosprechstunde gemäß § 365 Absatz 1 SGB V
Vertragsdatum: 21.10.2016
Fassung vom: 13.11.2023
Inkrafttreten: 09.12.2023
Anlage 31b - Vereinbarung Videosprechstunde (PDF, 259 KB)

Anlage 32 - Telematikinfrastruktur

Vereinbarung zur Finanzierung der Telematikinfrastruktur (nach 19. Änderungsvereinbarung; gültig bis 30.06.2023)

Vereinbarung zur Finanzierung und Erstattung der bei den Vertragsärzten entstehenden Kosten im Rahmen der Einführung und des Betriebes der Telematikinfrastruktur gemäß § 378 Absätze 1 und 2 SGB V (gültig bis 30.06.2023)
Vertragsdatum: 14.12.2017
Fassung vom: 26.08.2022
Inkrafttreten: 18.07.2022
Vereinbarung zur Finanzierung der Telematikinfrastruktur (nach 19. Änderungsvereinbarung; gültig bis 30.06.2023) (PDF, 760 KB)
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Anlage 34 - Digitale Gesundheitsanwendungen

Anlage 34 - DiGA-Vereinbarung

Vereinbarung über ärztl. Leistungen u. deren Vergütung im Zusammenhang mit vorläufig zur Erprobung in das Verzeichnis nach § 139e Abs. 1 SGB V aufgenommenen digitalen Gesundheitsanwendungen gem. § 87 Abs. 5c S. 2 SGB V in der vertragsärztlichen Versorgung
Vertragsdatum: 12.07.2021
Fassung vom: 01.12.2023
Inkrafttreten: 01.01.2024
Anlage 34 - DiGA-Vereinbarung (PDF, 183 KB)

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