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Stand 18.12.2023

Neuropsychologie

Qualitätssicherung neuropsychologische Therapie

Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten mit neuropsychologischer Zusatzqualifikation können seit 2012 Leistungen der neuropsychologischen Therapie zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen erbringen.

Die neuropsychologische Diagnostik und Therapie richtet sich an Patienten mit hirnorganischen Erkrankungen – zum Beispiel infolge eines Schlaganfalls oder Unfalls. Sie dient der Feststellung und Behandlung von hirnorganisch verursachten Störungen geistiger (kognitiver) Funktionen, des emotionalen Erlebens, des Verhaltens und der Krankheitsverarbeitung sowie damit verbundener Störungen psychosozialer Beziehungen.

Rechtliche Grundlage für die Ausführung und Abrechnung von neuropsychologischer Diagnostik und Therapie in der vertragsärztlichen Versorgung ist Nr. 19 der Anlage I der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung des Gemeinsamen Bundesauschusses.

Qualitätsanforderungen und weitere Bestimmungen

Genehmigung durch die Kassenärztliche Vereinigung

Für die Erbringung von Leistungen zur neuropsychologischen Diagnostik und Therapie bedarf es einer Genehmigung durch die Kassenärztliche Vereinigung. Folgende Fachgruppen können diese beantragen:

  • Fachärztinnen und Fachärzte für Neurologie, Nervenheilkunde, Psychiatrie, Psychiatrie und Psychotherapie, Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Neuropädiatrie, Neurochirurgie und Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie
  • ärztliche Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten mit fachlicher Befähigung in einem Verfahren nach § 13 der Psychotherapie-Richtlinie
  • Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten mit fachlicher Befähigung in einem Verfahren nach § 13 der Psychotherapie-Richtlinie
  • Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -therapeuten mit fachlicher Befähigung in einem Verfahren nach § 13 der Psychotherapie-Richtlinie

jeweils mit neuropsychologischer Zusatzqualifikation inhaltsgleich oder gleichwertig der jeweiligen Zusatzbezeichnung für Neuropsychologie gemäß Weiterbildungsordnung der Landespsychotherapeutenkammern oder, soweit eine solche nicht besteht, gemäß der Muster-Weiterbildungsordnung der Bundespsychotherapeutenkammer.

Feststellung der Indikation

Die Feststellung der Indikation zur neuropsychologischen Therapie erfolgt in einem zweistufigen Verfahren:

  1. Zunächst ist von einem Facharzt abzuklären, ob der Patient an einer erworbenen Hirnschädigung oder Hirnerkrankung leidet.
  2. Nach erfolgter Diagnose ist eine krankheitsspezifische, neuropsychologische Diagnostik durchzuführen. Dies beinhaltet auch eine Einschätzung der Therapieindikation und der Prognose für die Therapie. Hierzu sind nur Fachärzte und Psychotherapeuten mit neuropsychologischer Zusatzqualifikation berechtigt.

Einzel- oder Gruppensitzungen

Die Therapie erfolgt in Einzel- oder Gruppenbehandlungen mit maximal fünf Patienten. Falls medizinisch notwendig, kann die Therapie auch außerhalb der Praxis beziehungsweise Einrichtung stattfinden.

Eine Einzelbehandlung kann bis zu 60 Sitzungen mit jeweils 50 Minuten, eine Gruppenbehandlung bis zu 40 Sitzungen mit jeweils 100 Minuten dauern. Bei Bedarf kann die Behandlung um 20 Sitzungen verlängert werden.

Auch eine Kombination von Einzel- und Gruppentherapie ist möglich. Dabei muss jedoch das Regelkontingent von 60 Sitzungen beachtet werden.

Kein Antrag bei der Krankenkasse

Für die neuropsychologische Therapie ist kein Antrag bei der Krankenkasse des Patienten erforderlich. Der Behandlungsbeginn ist lediglich anzuzeigen – spätestens bei Abschluss von bis zu fünf probatorischen Sitzungen.

Qualitätsprüfung

Leistungen der neuropsychologischen Diagnostik und Therapie unterliegen einer Qualitätsprüfung. Einzelheiten finden sich in einer Qualitätssicherungsvereinbarung, die die KBV und der GKV-Spitzenverband gemäß § 135 Abs. 2 SGB V abgeschlossen haben.

Danach sind abgerechnete Leistungen der neuropsychologischen Therapie nach Abschnitt 30.11 des EBM zu dokumentieren. Die Kassenärztlichen Vereinigungen können stichprobenhaft Dokumentationen anfordern und prüfen, ob diese vollständig und nachvollziehbar sind.

Zu dokumentieren sind:

  • die Befunde,
  • der Therapieplan und Behandlungsverlauf,
  • Änderungen im Therapieplan,
  • die Anzahl und Dauer der Behandlungen pro Woche und die Gesamtbehandlungsanzahl.

Zudem muss dokumentiert werden, wenn die Dauer der Behandlungseinheiten reduziert, der Behandlungsumfang aus medizinischen Gründen verlängert werden muss oder sich die Therapie außerhalb der Praxis beziehungsweise Einrichtung als medizinisch notwendig erweist.

Rechtsgrundlagen

Neuropsychologische Diagnostik und Therapie

Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zur neuropsychologischen Diagnostik und Therapie
Vertragsdatum: 05.04.2022
Fassung vom: 05.04.2022
Inkrafttreten: 01.07.2022
Neuropsychologische Diagnostik und Therapie (PDF, 149 KB)
Entscheidungserhebliche Gründe zur Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen zur neuropsychologischen Diagnostik und Therapie nach § 135 Abs. 2 Satz 8 SGB V (Qualitätssicherungsvereinbarung NT) (Stand: , PDF, 210 KB)

Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung

Die Richtlinie benennt in Anlage I die vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) für die vertragsärztliche Versorgung anerkannten ärztlichen Untersuchungs-​ und Behandlungsmethoden. Zusätzlich werden, sofern erforderlich, die notwendige Qualifikation der Ärzte, die apparativen Anforderungen sowie die Anforderungen an Maßnahmen der Qualitätssicherung und die erforderliche Aufzeichnung über die ärztliche Behandlung geregelt.

Anlage II führt die ärztlichen Untersuchungs-​ und Behandlungsmethoden, die nach Überprüfung durch den G-BA nicht als vertragsärztliche Leistung zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen erbracht werden dürfen. In Anlage III werden die Methoden, deren Bewertungsverfahren ausgesetzt ist, genannt.