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Methodenbewertung

Bewertung des Nutzens ärztlicher und psychotherapeutischer Leistungen

Die Vielzahl angewendeter medizinischer Leistungen und medizinischer Innovationen machen einen ständigen Auswahlprozess notwendig. Dabei steht der Nutzen für die Patienten im Vordergrund.

Eine systematische Bewertung findet statt, indem der Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse zu Nutzen und Risiken, zur medizinischen Notwendigkeit und zur Wirtschaftlichkeit abgewogen wird.

Dieser Bewertungsprozess als Grundlage für Entscheidungsprozesse wird international als Health Technology Assessment (HTA) bezeichnet. Entsprechende Ausarbeitungen werden international als HTA-Berichte veröffentlicht.

Die KBV erarbeitet solche themenbezogenen systematischen Bewertungen, zum Beispiel innovativer ärztlicher und psychotherapeutischer Leistungen, in Zusammenarbeit mit Vertretern der Krankenkassen und anderen Sachverständigen im Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) im Unterausschuss Methodenbewertung für die Entscheidungen des G-BA. Dabei wird die Verfahrensordnung des G-BA mit ihrem Bezug auf die Kriterien der Evidenzbasierten Medizin (EbM) zugrunde gelegt.

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Als Hilfestellung für Entwickler einer neuen ärztlichen oder psychotherapeutischen Untersuchungs- oder Behandlungsmethode bietet die KBV ihren Innovationsservice allen niedergelassenen Ärzten und Psychotherapeuten sowie ärztlichen und psychotherapeutischen Berufsverbänden an.

Dabei wird gemeinsam mit den Entwicklern oder Befürwortern der neuen Methode geprüft, ob diese bereits so gut erforscht und erprobt ist, dass Chancen bestehen, sie über den G-BA in die ambulante vertragsärztliche Versorgung einzuführen.

Für Medizinproduktehersteller und andere Unternehmen, die ein neues Verfahren anbieten, wird aufgrund eines eigenen Antragsrechtes gemäß Paragraf 137e Absatz 7 des fünften Sozialgesetzbuches die Prüfung wissenschaftlicher Unterlagen im Rahmen des KBV-Innovationsservice nicht angeboten.

Erprobungsregelung

Es ist möglich, Untersuchungs- und Behandlungsmethoden unter gesicherten Bedingungen zu erproben, obwohl ihr Nutzen nach Paragraf 135 beziehungsweise Paragraf 137c des Fünften Sozialgesetzbuches nicht belegt werden konnte. Das ist der Fall, wenn der Methode ein Potenzial bestätigt wurde.

Das Versorgungsstrukturgesetz hat hierfür zum 1. Januar 2012 den Paragrafen 137e des Fünften Sozialgesetzbuches geschaffen.

Medizinproduktehersteller oder Anbieter neuer Methoden mit wirtschaftlichem Interesse können ebenso einen Antrag auf Erprobung zu stellen. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) entscheidet über den Antrag innerhalb von drei Monaten.

Die genauen Abläufe der Antragstellung, Antragsberechtigung und Finanzierung regelt die Verfahrensordnung des G-BA.

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