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aktualisiert am 24.08.2023

Phototherapeutische Keratektomie

Qualitätssicherung der phototherapeutischen Keratektomie (PTK)

Das Verfahren der phototherapeutischen Keratektomie (PTK) gleicht technisch dem der photorefraktiven Keratektomie – einer laserinduzierte Veränderung der Brechkraft der Hornhaut.

Bei der PTK handelt es sich jedoch nicht um einen refraktiv-chirurgischen, sondern um einen medizinisch indizierten therapeutischen Eingriff bei verschiedenen Augenerkrankungen. Im Unterschied zu photorefraktiven Verfahren wird hierbei ein refraktionsneutrales planparalleles Vorgehen angestrebt.

PTK als Kassenleistung anerkannt

Seit Ende 2006 ist die PTK als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung bei den Indikationen

  • rezidivierende Hornhauterosion
  • oberflächliche Hornhautnarben
  • Hornhautdystrophie
  • Hornhautdegeneration
  • oberflächliche Hornhautirregularitäten (außer Pterygium)

mit Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) anerkannt. Allerdings ist die Indikationsstellung für eine PTK durch eine Reihe von expliziten Vorgaben beschränkt.

Eine Qualitätssicherungsvereinbarung, die die Empfehlungen des G-BA zur Qualitätssicherung und zur Dokumentation Rechnung trägt, ist 2007 in Kraft getreten. Die Vereinbarung konkretisiert die fachliche Qualifikation der Augenärzte zur Durchführung und Abrechnung von PTK-Leistungen. Sie beinhaltet ferner Vorgaben zur Dokumentation der Indikation und Durchführung der PTK.

Stichprobenprüfungen vorerst ausgesetzt

Die ärztlichen Dokumentationen werden von den Kassenärztlichen Vereinigungen stichprobenartig überprüft. In diese Stichprobenprüfungen sind mindestens zehn Prozent der insgesamt abgerechneten Fälle und mindestens zehn Prozent der abrechnenden Ärzte einzubeziehen.

Die stichprobenartige Überprüfung der ärztlichen Dokumentation für die PTK ist allerdings bis zum 31. Dezember 2025 ausgesetzt. Darauf haben sich KBV und GKV-Spitzenverband verständigt.

Nach diesem Zeitpunkt können die Kassenärztlichen Vereinigungen eine Überprüfung der ärztlichen Dokumentation vornehmen, wenn sie dies für erforderlich halten. Damit wurde das ursprünglich obligate Verfahren zur Qualitätssicherung in ein fakultatives Prüfverfahren umgewandelt. Im Fokus der Überprüfung steht die Indikationsstellung.

Rechtsquellen

Phototherapeutische Keratektomie

Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zur phototherapeutischen Keratektomie
Vertragsdatum: 09.08.2007
Fassung vom: 31.07.2023
Inkrafttreten: 01.07.2023
Phototherapeutische Keratektomie (PDF, 227 KB)
Entscheidungserhebliche Gründe zur QS PDT und PTK (Stand: , PDF, 121 KB)

Richtlinie des G-BA : Methoden vertragsärztlicher Versorgung

Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zu Untersuchungs- und Behandlungsmethoden der vertragsärztlichen Versorgung, Anlage I Nr. 8 und Nr. 11