Logo-KBV

KBV Hauptnavigationen:

Sie befinden sich:

 
Stand 16.09.2013

Telemedizin

Rahmenvereinbarung für telemedizinische Leistungen

Die Arztpraxen in Deutschland werden immer moderner. In den meisten Praxen sind die großen Schränke mit den dicken Patientenakten längst modernen Computern gewichen. Das sichere Netz der Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) ermöglicht den Medizinern sogar den unkomplizierten Austausch mit ihrer KV und untereinander.

Auch die Kommunikation mit den Patienten hat sich verändert. In vielen Praxen hat die sogenannte Telemedizin, die Verbindung von Telekommunikation und Medizin, bereits Einzug gehalten. Sie ist keine neue Art der Medizin, sondern nur ein anderer Weg des Datenaustauschs. Doch für die Abrechnung telemedizinischer Leistungen gibt es bislang keine Ziffern im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM). Dies hat auch die Politik erkannt.

Der Gesetzgeber hat die KBV und den Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) im Rahmen des Versorgungsstrukturgesetzes (SGB V § 87, Absatz 2a) beauftragt, den EBM auf einzelne Leistungen hin zu überprüfen, die telemedizinisch erbracht werden können. In einem ersten Schritt haben KBV und GKV-Spitzenverband 2013 eine Rahmenvereinbarung geschlossen, die bei der Auswahl geeigneter Telemedizinanwendungen helfen soll.

Sinnvolle Leistungen auswählen

Mit diesem Leitfaden wollen KBV und GKV-Spitzenverband sicherstellen, dass nur bei sinnvollen Leistungen über eine Aufnahme in den EBM nachgedacht wird. Ein Kriterium ist, dass eine telemedizinische Leistung der bestehenden mindestens gleichwertig ist. Darüber hinaus darf der Kontakt zum Patienten nur durch seinen Arzt, nicht aber durch Drittanbieter erfolgen.

Die Überwachung von Herzschrittmacher-Patienten ist eine Leistung, die schon heute in vielen Praxen telemedizinisch erfolgt und die für die Aufnahme in den EBM denkbar wäre. Patienten mit einem Herzschrittmacher müssen zurzeit regelmäßig zu ihrem Kardiologen, damit dieser mithilfe eines Transmitters Informationen auslesen kann, die der Herzschrittmacher seit dem vergangenen Besuch gesammelt hat. Hierzu gibt es klar definierte EBM-Ziffern.

Die telemedizinische Leistung sieht nun vor, dass der Patient den Transmitter seines Schrittmachers zu Hause aufbewahrt und seine Daten dort ausliest. Der Transmitter sendet diese Informationen verschlüsselt an ein Rechenzentrum des Herzschrittmachers. Der Kardiologe loggt sich regelmäßig in die Datenbank des Herstellers ein und kontrolliert die Werte seiner Patienten. Entdeckt er Auffälligkeiten, nimmt er telefonisch mit ihm Kontakt auf oder bestellt den Patienten in die Praxis, um das weitere Vorgehen zu besprechen. Um dies auch angemessen honorieren zu können, fordert die KBV unter anderem die Einführung einer telemedizinischen Kontaktpauschale.

Elektronische Befundübermittlung

Darüber hinaus gibt es weitere Projekte, die sich ebenfalls auf fachspezifische Leistungen beziehen und solche, die den Praxisalltag unterstützen sollen. Hierzu zählt beispielsweise die elektronische Befundübermittlung, die den sicheren Austausch von Befunden über zertifizierte Nachrichtensysteme ermöglicht. Bereits heute nutzen zahlreiche Ärzte telemedizinische Anwendungen. Doch bei der Abrechnung dieser Leistungen befinden sie sich in einer rechtlichen Grauzone. Dies soll sich nun Schritt für Schritt ändern

Rechtsquellen