Die Qualität der ambulanten medizinischen Versorgung hängt auch davon ab, wie gut es gelingt, für Patientinnen und Patienten relevante Innovationen zeitnah zu integrieren. Hierzu ergreift die KBV die Initiative und bietet mit ihrem Innovationsservice allen Ärztinnen und Ärzten, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie ärztlichen und psychotherapeutischen Berufsverbänden, die eine neue ärztliche oder psychotherapeutische Untersuchungs- oder Behandlungsmethode befürworten, eine orientierende Innovationsprüfung an, um rascher als bisher eine Einführung in die ambulante Versorgung einzuleiten.
Hintergrund des Innovationsservices der KBV ist die gesetzliche Bedingung, dass für die Einführung medizinischer Innovationen in die vertragsärztliche Versorgung zunächst der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in einem Beratungsverfahren den Nutzen, die medizinische Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit eines neuen Verfahrens anzuerkennen hat. Beratungen nach § 135 Abs. 1 SGB V beantragen können nur die Unparteiischen nach § 91 Abs. 2 Satz 1 SGB V, die KBV, die Kassenärztlichen Vereinigungen der Länder (KVen), der GKV-Spitzenverband sowie die im G-BA vertretenen Patientenverbände.
Ziel des Innovationsservices der KBV ist es, so früh wie möglich alle relevanten Informationen über medizinische Innovationen zu erhalten, um einschätzen zu können, ob diese für die vertragsärztliche Versorgung in Betracht kommen. Ist nach Auffassung der KBV eine Innovation für die vertragsärztliche Versorgung geeignet und sinnvoll und erfüllen die vorgelegten Unterlagen die Voraussetzungen für einen Beratungsantrag, so kann die KBV auf Grundlage dieser Informationen frühzeitiger als bisher für diese medizinische Innovation einen Beratungsantrag im G-BA stellen. Im Ergebnis soll mit dem Innovationsservice der KBV die Einführung innovativer medizinischer Verfahren in den Beratungsprozess des G-BA beschleunigt und die Verbesserung der Patientenversorgung erreicht werden. Literaturempfehlungen und Links finden Sie hier.
Unabhängig davon besteht nach § 137e Abs. 7 SGB V seit dem 01.01.2012 für Medizinproduktehersteller oder andere Unternehmer die gesetzliche Möglichkeit direkt einen Antrag auf Schnellbewertung des Potentials innerhalb von 3 Monaten und ggf. auf Erprobung für eine neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode beim G-BA zu stellen. Für Medizinproduktehersteller und andere Unternehmen, die ein neues Verfahren anbieten, wird aufgrund ihres nun eingeführten eigenen Antragsrechtes im G-BA deshalb seit dem 01.01.2012 die Prüfung wissenschaftlicher Unterlagen im Rahmen des KBV-Innovationsservice nicht mehr angeboten.
| Broschüre | Datum | Datei | |
|---|---|---|---|
| Innovationsservice der KBV | 01.2012 | ||
| Checkliste 5.0 zur Einreichung von Unterlagen | 01.2012 | ||
| Poster (englisch) | Datum | Datei | |
|---|---|---|---|
| KBV-innovation service | 07.04.2008 | ||