Vertragsmöglichkeiten

Besondere ambulante ärztliche Versorgung (Paragraf 73c des Fünften Sozialgesetzbuches)

Innovationen in der ambulanten Versorgung weiterzuentwickeln und zu etablieren ist das Ziel der Verträge nach § 73c des Fünften Sozialgesetzbuches (SGB V). Neben pharmazeutischen und medizintechnischen Entwicklungen gehören Kooperationen zwischen Ärzten, Therapeuten und weiteren Berufsgruppen ebenso zu den Innovationen in der ambulanten Versorgung. Dazu gehört auch die Förderung der Therapietreue von Patienten. Beispiele für solche innovativen Versorgungsstrukturen sind das Casemangement, die spezifische Qualifizierung des Praxispersonals oder indikationsbezogene Patiententagebücher.

Im Vergleich zur hausarztzentrierten Versorgung bietet diese Vertragsgrundlage die Möglichkeit, fachübergreifende Versorgungskonzepte zu gestalten. Bei vielen Indikationen, beispielsweise chronischen Erkrankungen wie der rheumatoiden Arthritis, ist die enge interdisziplinäre Zusammenarbeit für den Patienten sehr wichtig. Die Möglichkeit die Versorgung über den ambulanten Sektor hinaus zu gestalten, würde den Weg zur Förderung von Versorgungsinnovationen noch stärken.

Derzeitig sind die Verträge nach § 73c SGB V sehr vielseitig von den gesetzlichen Krankenkassen ausgestaltet worden. Sie reichen von einzelnen Vorsorgeuntersuchungen bis hin zu komplexen Programmen mit der Bildung von fachübergreifenden Behandlungsteams, wie im Vertrag zur qualitätsgesicherten Versorgung von Kindern und Jugendlichen mit ADHS/ADS in Baden-Württemberg.
Die KBV nutzt diese Vertragsmöglichkeit besonders bei der Erarbeitung und Gestaltung von innovativen Versorgungskonzepten in der KBV-Vertragswerkstatt.

 
Rechtsgrundlage Teilnahme von Ärzten Teilnahme von Patienten Die Verträge nach § 73c SGB V der AG Vertragskoordinierung



Rechtsgrundlage


Die gesetzliche Grundlage für die Gestaltung der besonderen ambulanten ärztlichen Versorgung ist der § 73c, der mit dem Gesundheitsmodernisierungsgesetz 2004 in das SGB V einging. Damals noch unter dem Titel „Förderung der Qualität in der vertragsärztlichen Versorgung“.

Zunächst vereinbarten die gesetzlichen Krankenkassen und die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) die besonderen qualitativen und organisatorischen Anforderungen an die teilnehmenden Vertragsärzte. Dabei konnten sie auch spezielle Vergütungsregelungen treffen. Regelungen im Bundesmantelvertrag waren auch möglich. Die qualitativen und organisatorischen Anforderungen mussten sie öffentlich ausschreiben.

2007 sind durch das Wettbewerbsstärkungsgesetz der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) die gesamtvertraglichen Regelungen zur besonderen ambulanten ärztlichen Vergütung weggefallen. Die Vertragsgestaltung ist allein in die Hände der Vertragspartner gelegt worden. Damit gingen die Verträge nach § 73c SGB V vollständig in den Bereich der Selektivverträge über.

Neben einzelnen Hausärzten und Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) wurden auch sogenannte Managementgesellschaften sowie die KVen mögliche Vertragspartner der Krankenkassen. Im Gegensatz zur Hausarztzentrierten Versorgung ist die Gestaltung von fachübergreifenden Versorgungskonzepten möglich. Darüber hinaus ist der Abschluss von Verträgen nach § 73c SGB V für alle Vertragspartner freiwillig.


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Teilnahme von Ärzten


Für Ärzte ist die Teilnahme an einem Vertrag nach § 73c SGB V freiwillig. Hat ein Vertragsarzt Interesse an einem solchen Vertrag einer Krankenkasse teilzunehmen, muss er sich bei dieser oder bei einer beauftragten Organisation, etwa der KV oder Managementgesellschaft, darum bewerben. Die Krankenkassen definieren spezifische Qualitäts- und Strukturanforderungen, die die teilnehmenden Ärzte nachweisen müssen. Im System der Selektivverträge haben Vertragsärzte keinen Anspruch auf Teilnahme, selbst wenn sie die Qualitätsanforderungen erfüllen. Die Krankenkassen müssen lediglich so viele Ärzte in einen solchen Vertrag aufnehmen, wie sie zur Versorgung ihrer Versicherten brauchen.
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Teilnahme von Patienten


Patienten können sich freiwillig in ein Programm zur besonderen ambulanten ärztlichen Versorgung nach § 73c SGB V ihrer Krankenkasse einschreiben. Dies tun sie üblicher Weise bei einem teilnehmenden Vertragsarzt. An einen solchen Vertrag bindet sich der Versicherte für mindestens ein Jahr.

Seit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz können die gesetzlichen Krankenkassen Hausarztmodelle mit Wahltarifen verknüpfen, die Einsparungen beziehungsweise Bonuszahlungen für die Versicherten enthalten können. Weitere Informationen hierzu befinden sich bei den „Wahltarifen“. (11279). Detaillierte Informationen über die einzelnen Versorgungsangebote nach § 73c SGB V erhalten Versicherte bei ihrer jeweiligen Krankenkassen.


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Die Verträge nach § 73c SGB V der AG Vertragskoordinierung


Die KBV-Vertragswerkstatt entwickelt indikationsbezogene Versorgungskonzepte auf der Grundlage des § 73c SGB V, die die Arbeitsgemeinschaft (AG) Vertragskoordinierung gesetzlichen Krankenkassen zur Verhandlung anbietet. Darüber hinaus entstehen auch in der Kooperation mit einzelnen Krankenkassen Konzepte, die auf die Bedürfnisse der Versicherten der jeweiligen Krankenkasse abgestimmt sind.

Verträge der AG Vertragskoordinierung:

Kinderfrüherkennungsuntersuchungen der BIG direkt gesund
Homöopathievertrag mit der Securvita BKK


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Letzte Änderung 23.03.2010
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