Hinter der Berufsausübungsgemeinschaft versteckt sich die alte Gemeinschaftspraxis. Durch das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz ist hier in erster Linie eine Vereinheitlichung der Terminologie geschaffen worden.
Dennoch ergeben sich aus den letzten Reformen, speziell dem angesprochenen Vertragsarztrechtsänderungsgesetz auch neue Möglichkeiten für Berufsauübungsgemeinschaften. Hier sind besonders überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaften zu nennen, die jetzt auch in einem Bezirk einer anderen Kassenärztlichen Vereinigung liegen können. Ferner können seit 1. Januar 2007 auch Teilberufsausübungsgemeinschaften gegründet werden. In einer solchen Gemeinschaft können Vertragsärzte ausgewählte Teilbereiche ihrer ärztlichen Tätigkeiten gemeinsam anbieten.
Eine weitere wichtige Neuerung ist die Möglichkeit eine Berufsausübungsgemeinschaft unter allen zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Leistungserbringern (§ 33 Abs. 2 Ärzte-Zulassungsverordnung) zu bilden. Eine Berufsausübungsgemeinschaft kann sowohl von fachgleichen als auch von Ärzten verschiedener Fachrichtungen gegründet werden, wenn sich diese Fachgebiete sinnvoller Weise für die gemeinsame vertragsärztliche Tätigkeit eignen. Allerdings ist die gemeinsame Berufsausübung die überweisungsgebundene medizintechnische Leistungen beinhaltet (Beispiel Orthopäde und Radiologe) auch zukünftig nicht möglich.
Die Gründung einer Berufsausübungsgemeinschaft muss vom Zulassungsausschuss genehmigt werden. Dabei unterliegt sie auch den Regelungen zur Bedarfsplanung.
Zusätzlich zu den Informationen, die Sie auf den folgenden Seite finden hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung eine Publikation über die unterschiedlichen Möglichkeiten der ärztlichen Zusammenarbeit veröffentlicht, die Sie bei der Planung und Umsetzung einer Kooperation unterstützt. Darüber hinaus finden Sie entsprechende Beratung in Ihrer Kassenärztlichen Vereinigung.
Gründung
Eine Berufsausübungsgemeinschaft oder auch Teilberufsausübungsgemeinschaft wird üblicher Weise in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder einer Partnerschaftsgesellschaft gegründet.
Unabhängig von der Rechtsform müssen die Gesellschafter einen Gesellschaftervertrag schließen. Dieser definiert auch den Gesellschaftszweck. Dabei ist besonders zu beachten, dass es sich um eine auf Dauer angelegte systematische Kooperation, getragen vom Willen der gemeinsamen Berufsausübung handeln muss. Bei Teilberufsausübungsgesellschaften sollte die gemeinsam zu erbringenden Leistungen im Gesellschaftsvertrag genau beschrieben werden.
Darüber hinaus müssen noch folgende Kriterien für eine Berufsausübungsgemeinschaft erfüllt werden:
- Gemeinsame Patientenbehandlung
- Außenankündigung der Gesellschaft (Praxisschild)
- Abrechnung und Dokumentation der erbrachten Leistungen durch die Gemeinschaft
- Haftung der Gemeinschaft im Außenverhältnis
- Beteiligung aller Ärzte an unternehmerischen Risiken und Chancen
- Gemeinsames Personal
- Gemeinsame Räume und Praxiseinrichtung
Zulassung
Eine Berufsausübungsgemeinschaft sowie auch eine Teilberufsauübungsgemeinschaft bedürfen der vorherigen Genehmigung des Zulassungsausschusses. Dem Zulassungsausschuss muss der Gesellschaftervertrag vorgelegt werden, aus dem der Gesellschaftszweck der gemeinsamen Behandlung von Patienten verdeutlicht wird. Insbesondere bei der Teilberufsausübungsgesellschaft ist es notwendig, dass das zeitlich begrenzte Zusammenwirken der Ärzte für die Versorgung der Patienten erforderlich ist.
Die gemeinsame Berufsausübung kann örtlich an einem Vertragsarztsitz oder an unterschiedlichen Vertragsarztsitzen überörtlich umgesetzt werden. Soll eine überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft sich auf zwei Bereiche im Zuständigkeitsbereich zweier unterschiedlicher Kassenärztlicher Vereinigungen erstrecken, muss ein Hauptsitz gewählt werden. Die Genehmigungsentscheidung fällt in den Zuständigkeitsbereich der Kassenärztlichen Vereinigung dieses Hauptsitzes. An die Entscheidung über den Hauptsitz ist die Berufausübungsgemeinschaft für mindestens zwei Jahre gebunden.
Für die Zulassung einer Berufsausübungsgemeinschaft oder einer Teilberufsausübungsgemeinschaft sind die Regelungen der Bedarfsplanung anzuwenden. In Bezirken einer Kassenärztlichen Vereinigung, die gesperrt sind, kann kein Hauptsitz gewählt werden. Dabei ist zu beachten, dass die Tätigkeit am Vertragsarztsitz zeitlich umfangreicher sein muss als die Tätigkeiten in allen anderen Betriebsstätten.
Soll eine Berufsausübungsgemeinschaft als so genannte Jobsharing-Partnerschaft gestaltet werden, muss beim Zulassungsausschuss auch ein Antrag auf Jobsharing eingebracht werden. Diese Partnerschaft ist mit einer Leistungsbegrenzung versehen.
Service
Weitere Informationen:
- Vertragsarztrechtsänderungsgesetz FAQs Berufsausübungsgemeinschaften / Teilgemeinschaftspraxen
Informationen der Kassenärztlichen Vereinigungen:
- Informationen der KV Berlin
- Beratungsleitfaden der KV Thüringen
- FAQs der KV Bayerns
- KV Westfalen-Lippe Consult


