FAQs
1. Wie kann ein Arzt seine Teilnahme am Vertrag erklären?
2. Wo schreiben sich die Versicherten ein?
3. Woher erhält der Arzt die Teilnahmeerklärungen für sich und die Versicherten?
4. An wen sendet der Arzt die ausgefüllten Teilnahmeerklärungen der Versicherten?
5. Welche Ärzte sind zur Teilnahme am Vertrag berechtigt?
6. Welche Versicherten dürfen am Vertrag teilnehmen?
7. Erhalten eingeschriebene Versicherte einen Ausweis oder eine Karte, aus dem die Teilnahme hervorgeht beziehungsweise wird die vorhandene Krankenversichertenkarte gekennzeichnet?
8. Kann der Arzt die Versichertenpauschale des einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) neben der Erstanamnese des Vertrages gleichzeitig abrechnen?
9. Wie oft kann eine homöopathische Erstanamnese abgerechnet werden?
10. Welche Bedeutung hat das ärztliche Berufsrecht bei der homöopathische Behandlung durch am Vertrag teilnehmende Vertragsärzte?
Er beantragt die Teilnahme durch Abgabe der Teilnahmeerklärung bei seiner Kassenärztlichen Vereinigung (KV) und weist hierbei die Teilnahmevoraussetzungen nach.
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Patienten, die an diesem Vertrag teilnehmen möchten, füllen die Teilnahmeerklärung Ihrer Krankenkasse aus und geben diese in der Regel in der Arztpraxis des gewählten Arztes ab.
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Niedergelassene Vertragsärzte, die zum Führen der Zusatzbezeichnung Homöopathie nach dem Weiterbildungsrecht berechtigt sind oder das Homöopathie-Diplom des DZVhÄ erworben haben, dürfen an dem Vertrag teilnehmen. Dies gilt für Vertragsärzte aller Fachrichtungen und auch für angestellte Ärzte sowie Ärzte, die in einem MVZ tätig sind.
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Nein, eine besondere Kennzeichnung der Versichertenkarte ist nicht vorgesehen.
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Die homöopathische Erstanamnese kann nach Vertragsabschluss des Versicherten abgerechnet werden. Ist die Erstanamnese bereits erfolgt, ist in den Folgejahren eine erneute Erstanamnese nur bei medizinischer Indikation, insbesondere bei Diagnoseänderung, abrechnungsfähig.
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1. Wie kann ein Arzt seine Teilnahme am Vertrag erklären?
Er beantragt die Teilnahme durch Abgabe der Teilnahmeerklärung bei seiner Kassenärztlichen Vereinigung (KV) und weist hierbei die Teilnahmevoraussetzungen nach.
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2. Wo schreiben sich die Versicherten ein?
Patienten, die an diesem Vertrag teilnehmen möchten, füllen die Teilnahmeerklärung Ihrer Krankenkasse aus und geben diese in der Regel in der Arztpraxis des gewählten Arztes ab.
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3. Woher erhält der Arzt die Teilnahmeerklärungen für sich und die Versicherten?
Die Teilnahmeerklärungen sind hier als Download erhältlich, können aber auch über die jeweilige KV bezogen werden.
| Teilnahmeerklärung für Patienten | ||
| Teilnahmeerklärung für Ärzte | ||
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4. An wen sendet der Arzt die ausgefüllten Teilnahmeerklärungen der Versicherten?
Die Versichertenteilnahmeerklärungen übersendet er einmalig nach der Einschreibung an seine KV.
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5. Welche Ärzte sind zur Teilnahme am Vertrag berechtigt?
Niedergelassene Vertragsärzte, die zum Führen der Zusatzbezeichnung Homöopathie nach dem Weiterbildungsrecht berechtigt sind oder das Homöopathie-Diplom des DZVhÄ erworben haben, dürfen an dem Vertrag teilnehmen. Dies gilt für Vertragsärzte aller Fachrichtungen und auch für angestellte Ärzte sowie Ärzte, die in einem MVZ tätig sind.
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6. Welche Versicherten dürfen am Vertrag teilnehmen?
Alle Versicherten der Securvita BKK sind teilnahmeberechtigt.
Folgende Krankenkassen sind diesem Vertrag beigetreten, damit sind deren Versicherte auch berechtigt an diesem Vertrag teilzunehmen:
- BKK Linde
- Daimler BKK
- BKK Essanelle
- BKK 24
- BKK Pfaff
- BKK Herkules
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7. Erhalten eingeschriebene Versicherte einen Ausweis oder eine Karte, aus dem die Teilnahme hervorgeht beziehungsweise wird die vorhandene Krankenversichertenkarte gekennzeichnet?
Nein, eine besondere Kennzeichnung der Versichertenkarte ist nicht vorgesehen.
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8. Kann der Arzt die Versichertenpauschale des einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) neben der Erstanamnese des Vertrages gleichzeitig abrechnen?
Ja, wenn EBM-Leistungen erbracht worden sind.
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9. Wie oft kann eine homöopathische Erstanamnese abgerechnet werden?
Die homöopathische Erstanamnese kann nach Vertragsabschluss des Versicherten abgerechnet werden. Ist die Erstanamnese bereits erfolgt, ist in den Folgejahren eine erneute Erstanamnese nur bei medizinischer Indikation, insbesondere bei Diagnoseänderung, abrechnungsfähig.
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10. Welche Bedeutung hat das ärztliche Berufsrecht bei der homöopathische Behandlung durch am Vertrag teilnehmende Vertragsärzte?
Das ärztliche Berufsrecht gilt uneingeschränkt bei homöopathischen Behandlung von Versicherten nach diesen Vertrag. Dies bedeutet, dass die fachärztliche Tätigkeit durch die Definition des Fachgebietes bestimmt wird. Die Weiterbildungsordnungen der Länder sind hier zu beachten.
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