Integrierte Versorgung

Einen starken Impuls bekamen die deutschen Entwicklungen zur integrierten Versorgung durch die amerikanische Managed-Care-Bewegung. Die Mitte der 70er-Jahre in den USA startende Bewegung wollte sich von starren Strukturen im Gesundheitswesen lösen und die medizinische Versorgung disziplinen- und sektorenübergreifend gestalten. So ist die bessere Verzahnung des ambulanten und stationären Sektors ein wesentlicher Ansatzpunkt der integrierten Versorgung. Aber auch die interdisziplinär-fachübergreifende Zusammenarbeit ist Bestandteil der integrierten Versorgung. Durch eine enge Kooperation der Ärzte und nicht-ärztlicher Berufsgruppen untereinander und durch die direkte Einbeziehung des Patienten sollen folgende Ziele erreicht werden: mehr Wirtschaftlichkeit, Transparenz und Qualitätsorientierung im Gesundheitswesen und eine patientenorientierte Versorgung. Optimierte Behandlungsabläufe, verkürzte Behandlungszeiten und eine verbesserte Kapazitätsauslastung sollen Kosten reduzieren. Die Inhalte eines Vertrages können sich auf ganze Bevölkerungsgruppen beziehen, auf einzelne Indikationen, auf Behandlungspfade sowie auf die Steuerung der Arznei-, Heil- und Hilfsmittelverordnung.

In Deutschland haben unterschiedliche Kooperationsformen (hausarztzentrierte Versorgung und Medizinische Versorgungszentren) den Ansatz, integriert zu versorgen und die oben genannten Ziele zu verfolgen. Mit dem Begriff integrierte Versorgung sind aber die Inhalte gemeint, die der deutsche Gesetzgeber in die Paragrafen 140a ff des Fünften Sozialgesetzbuches (SGB V) gefasst hat:  Einzelne Krankenkassen oder Gruppen von Krankenkassen können mit den Ärzten und nichtärztlichen Gesundheitsberufen direkte Verträge abschließen. Mit dem GKV-Gesundheitsreformgesetz im Jahre 2000 wurden die gesetzlichen Grundlagen für die integrierte Versorgung als neue Versorgungsform geschaffen. Das GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) im Jahr 2004 hat diese verändert und erweitert und damit für eine neue Dynamik gesorgt. Von 2004 bis 2006 standen den Krankenkassen für die integrierte Versorgung im Rahmen der sogenannten Anschubfinanzierung jeweils Finanzmittel in Höhe von bis zu einem Prozent der an die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung (KV) zu entrichtenden Gesamtvergütung sowie ein Prozent des Rechnungsbetrages für die Krankenhäuser zur Verfügung. Maximal waren das knapp 700 Millionen Euro.

Der Gesetzgeber hat mit der integrierten Versorgung das selektive Kontrahieren ermöglicht, also den direkten Abschluss von Verträgen zwischen Ärzten und gesetzlichen Krankenkassen, ohne die KVen,. Darüber hinaus erhofft sich der Gesetzgeber einen nahtlosen Versorgungsprozess, beispielsweise in der ambulanten Weiterbehandlung nach stationären Eingriffen.
 
Mit den Reformen 2007 hat die integrierte Versorgung folgende Änderungen erfahren:

  • Ausrichtung der Verträge auf eine „bevölkerungsbezogene Flächendeckung der Versorgung“
  • Stärkung des Preiswettbewerbs in der Arzneimittelversorgung durch die Verknüpfung mit den Rabattverträgen nach § 130a SGB V
  • Pflegeversicherung als neuer weiterer Vertragspartner
  • Verlängerung der Anschubfinanzierung bis Ende 2008
  • Klarstellung, dass die Mittel der Anschubfinanzierung nur für die ambulante und stationäre Versorgung verwendet werden dürfen. 

Mit dem GMG 2004 haben die Spitzenverbände der Krankenkassen, die Deutsche Krankenhausgesellschaft und die Kassenärztliche Bundesvereinigung eine Vereinbarung zur Schaffung einer gemeinsamen Registrierungsstelle für abgeschlossene Verträge zur integrierten Versorgung nach Paragraf 140a ff SGB V getroffen. Für die Einrichtung und den Betrieb dieser Registrierungsstelle ist die Bundesgeschäftsstelle Qualitätssicherung (BQS) verantwortlich.

Die Krankenkassen melden der Registrierungsstelle seitdem quartalsweise unter anderem die Anzahl der Verträge einschließlich des Vergütungsvolumens sowie die Anzahl der teilnehmenden Versicherten. Die BQS informiert über die gemeldeten Daten auf ihrer Homepage. Seit Inkrafttreten des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz ist die Registrierungsstelle außerdem dazu verpflichtet, einmal im Jahr einen Bericht über die Entwicklung der integrierten Versorgung zu veröffentlichen. Der jährliche Bericht soll auch Inhalt und Umfang der Verträge beschreiben.

Seitdem die Möglichkeit besteht, Verträge zur integrierten Versorgung abzuschließen, nutzen die verschiedenen Akteure den neu entstandenen Wettbewerb auf dem Gesundheitsmarkt. Dies zeigt sich an der stetig wachsenden Anzahl der Verträge und der Versicherten, die daran teilnehmen. Die meisten Verträge zur integrierten Versorgung in Deutschland beziehen sich auf bestimmte Indikationsgebiete. Wie sich die Zahl und Ausgestaltung der Verträge weiter entwickeln wird, bleibt abzuwarten.

Die derzeitige Vertragslandschaft der integrierten Versorgung ist sehr schwer zu überblicken. Eine lückenlose Dokumentation über das Vertragsgeschehen, eine umfassende Qualitätssicherung, mehr Transparenz für die Ärzte und die nicht-ärztlichen Gesundheitsberufe ebenso wie für die Krankenkassen und die Versicherten wäre wünschenswert.

 
Letzte Änderung 14.11.2007