Bereits mit dem GKV-Modernisierungsgesetz hat der Gesetzgeber 2004 die gesetzlichen Krankenkassen dazu verpflichtet, so genannte Hausarztmodelle einzuführen. Die rechtliche Grundlage hierfür ist der Paragraf 73b im Fünften Sozialgesetzbuch (SGB V). Seither bieten immer mehr gesetzliche Krankenkassen ihren Mitgliedern Modelle an, bei denen sich Patienten an einen Hausarzt binden, der sie bei Bedarf an einen Facharzt überweist. Ursprünglich konnten die gesetzlichen Krankenkassen dem Versicherten dafür Boni gewähren, beispielsweise in Form einer reduzierten Praxisgebühr. Seit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz können die gesetzlichen Krankenkassen Hausarztmodelle mit Wahltarifen verknüpfen, die Einsparungen für die Versicherten bedeuten können. Im Unterpunkt Wahltarife erhalten Sie weitere Informationen darüber.
Im Hausarztmodell ist der Hausarzt der erste Ansprechpartner für die Patienten, der die Behandlung koordiniert. Dadurch sollen Doppeluntersuchungen vermieden oder eingeschränkt werden. Der Hausarzt überweist die Patienten dann bei Bedarf an einen Facharzt. Haus- und Fachärzte stimmen sich bei Krankenhauseinweisungen ab und auch die Arzneimittelversorgung soll zielgerichtet erfolgen. Von der Rolle des Hausarztes als Koordinator verspricht sich der Gesetzgeber einen effizienteren Mitteleinsatz der knappen Ressourcen im Gesundheitssystem.
Besondere Anforderungen an die teilnehmenden Ärzte sollen die Qualität der Versorgung verbessern. So muss ein Hausarztmodell eine qualitativ hochwertige und flächendeckende Versorgung gewährleisten. Der Gesetzgeber macht dazu konkrete Angaben, die im Bereich Qualitätssicherung näher beschrieben sind.


