Medizinische Versorgungszentren (MVZ)

MVZ sollen durch die strukturierte Zusammenarbeit mehrerer ärztlicher Fachgebiete eine patientenorientierte Versorgung aus einer Hand ermöglichen.
 
Für MVZ gelten folgende Grundsätze:

  • MVZ sind fachübergreifende Einrichtungen. Das bedeutet, dass in einem MVZ mindestens zwei Ärzte mit verschiedenen Facharzt- oder Schwerpunktbezeichnungen tätig sind.
  • MVZ müssen ärztlich geleitet werden. Der ärztliche Leiter muss in dem MVZ selbst als angestellter Arzt oder Vertragsarzt tätig sein. Sind in einem MVZ unterschiedliche ärztliche Berufgruppen gemeinsam tätig (beispielsweise Ärzte und Psychotherapeuten), kann das MVZ auch in kooperativer Leitung geführt werden.
  • In einem MVZ können Vertragsärzte und/oder angestellte Ärzte tätig werden.

Die Kooperationsform MVZ wurde mit dem Gesundheitsmodernisierungsgesetz im Jahr 2004 in die Versorgungslandschaft eingeführt. Die gesetzliche Grundlage für MVZ ist der § 95 des Fünften Sozialgesetzbuches.

Seit der Einführung der MVZ begleitet die KBV deren Entwicklung. Grundlage der hier zum Download zur Verfügung gestellten Informationssammlung sind die durch die Kassenärztlichen Vereinigungen quartalsweise zur Verfügung gestellten Daten über die Neugründungen und die Veränderungen in den bestehenden MVZ.
 
Die Fakten im Überblick: Aktuelle Entwicklung der MVZ im 3. Quartal 2011
Anzahl der Zulassungen 1.750
Gesamtzahl der im MVZ tätigen Ärzte 9.571
Vertragsärzte 1.314
Ärzte in Anstellungsverhältnis 8.257
MVZ-Größe Ø 5,5 Ärzte
vorwiegende Gründer Vertragsärzte und Krankenhäuser
Anteil Vertragsarztträgerschaft 41,9 Prozent
Anteil Krankenhausträgerschaft 37,9 Prozent
vorwiegende Rechtsformen GmbH, GbR
Am häufigsten beteiligte Facharztgruppen Hausärzte und Internisten
 

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Dokumente zum Download
Titel/Thema Datum Art/Größe
Medizinische Versorgungszentren aktuell (3. Quartal 2011) 19.12.2012 PDF zum Download 70 KB
Entwicklung der Medizinischen Versorgungszentren 3. Quartal 2007 bis 3. Quartal 2011 19.12.2012 PDF zum Download 90 KB

 

 

 
Letzte Änderung 19.12.2012
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