Der Gesetzgeber hat mit dem GKV-Modernisierungsgesetz im Jahr 2004 eine neue Versorgungsform geschaffen: das Medizinische Versorgungszentrum (MVZ). Die besonderen Merkmale eines MVZ sind die fachübergreifende Versorgung von Patienten und die Möglichkeit, als angestellter Arzt an der ambulanten Versorgung teilnehmen zu können. Ein MVZ muss einen ärztlichen Leiter haben, damit die medizinische Unabhängigkeit gewährleistet wird, und es müssen mindestens zwei ärztliche Fachgruppen vertreten sein. Weitere Kooperationen auch mit nicht-ärztlichen Gesundheitsberufen sind möglich. Ziel ist es, die Versorgung von Patienten aus einer Hand zu fördern. Alle Leistungserbringer, die zur Versorgung Versicherter in der GKV berechtigt sind, können ein MVZ gründen.
MVZ sind eine neue Form der Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung und spielen hier mittlerweile eine wichtige Rolle. Ärzten ermöglichen sie im Angestelltenverhältnis in individuellen Arbeitszeitmodellen an der vertragsärztlichen Versorgung teilzunehmen und tragen so zur Flexibilisierung des Arztberufes bei. Auch seit dem 1. Januar 2007 mit Inkrafttreten des Vertragsarztrechtsänderungsgesetzes dürfen MVZ immer noch grundsätzlich eine unbegrenzte Anzahl von angestellten Ärzten haben, während der Bundesmantelvertrag die Anzahl der abhängig beschäftigten Ärzte in Praxen auf drei beschränkt. Andererseits profitieren die Patienten von Synergieeffekten wie der koordinierten interdisziplinären Versorgung. Durch die Vernetzung verschiedener ärztlicher Fachrichtungen und die Überwindung von Schnittstellen können sie sich neben der ambulanten Regelversorgung an Modellvorhaben, Strukturverträgen, der integrierten und der hausarztzentrierten Versorgung beteiligen. Die Zahl der MVZ in Deutschland steigt kontinuierlich an.



