Bereits das Zweite GKV-Neuordnungsgesetz 1997 (2. NOG) hatte das Ziel, neue Versorgungsstrukturen im ambulanten Bereich durch eine stärkere Vernetzung von niedergelassenen Ärzten sogenannte Praxisnetze oder Arztnetze zu fördern. Der Gesetzgeber erhofft sich von der engeren Kooperation zwischen den Vertragsärzten Qualitätsverbesserungen und mehr Wirtschaftlichkeit in der Versorgung.
Der Begriff Praxisnetz ist nicht gesetzlich definiert und bietet den beteiligten Vertragspartnern einen großen Spielraum in der Gestaltung ihrer Zusammenarbeit. Im Laufe der Zeit haben sich viele, unterschiedlich enge Vernetzungen zwischen niedergelassenen Vertragsärzten gebildet. Sie reichen von losen aber regelmäßigen Treffen unter den vernetzten Ärzten bis zu Gesundheitsunternehmen mit einer festen vertraglichen Grundlage. Zur Förderung der Vernetzung unter niedergelassenen Ärzten hat der Gesetzgeber zwei rechtliche Grundlagen im Fünften Sozialgesetzbuch geschaffen. Demnach können Praxisnetze zum Beispiel im Rahmen von Strukturverträgen nach Paragraf 73a oder von Modellvorhaben nach Paragraf 63ff gestaltet werden. Da eine umfassende Darstellung der Möglichkeiten zur Ausgestaltung eines Praxisnetzes nahezu unmöglich ist, wird im Folgenden nur auf diese zwei genannten Gründungsmöglichkeiten eingegangen.
Auch innerhalb der zwei hier ausgewählten Formen von Praxisnetzen können solche Netzwerke unterschiedlich eng gestrickt werden. Die Ziele und Intentionen der Gründer sind entscheidend für die Auswahl des geeigneten rechtlichen Rahmens. In eher lose geknüpften Netzen kann das Ziel eine Einkaufsgemeinschaft, die gemeinsame Nutzung von Geräten oder einer verbesserte Qualität der Behandlung durch die Einrichtung von Qualitätszirkeln sein. Ein Praxisnetz, in dem sich selbständige Einzelpraxen zusammenschließen, ist meist als Gesellschaft bürgerlichen Rechts organisiert. Netze, deren Ausrichtung eher betriebswirtschaftlich orientiert ist, gründen oft auch zusätzlich eine GmbH. Bei eng miteinander verbundenen Praxen können die kooperierenden Ärzte im Sinne einer Qualitätsgemeinschaft gemeinsam nach Leitlinien behandeln und sogar eigene Vergütungsstrukturen etablieren.
In den ersten Jahren nach Inkrafttreten der gesetzlichen Grundlage wurden zunächst viele Praxisnetze gegründet. Die vom Gesetzgeber vermuteten Einsparpotentiale ermutigten einzelne Krankenkassen, den Aufbau solcher Netzstrukturen finanziell zu fördern. Da sich die diese Einsparungen jedoch nicht überall realisieren ließen, nahm die Anzahl der Gründungen von Praxisnetzen ab, viele der Netze lösten sich sogar wieder auf. Die verstärkte Förderung von integrierter Versorgung und Disease-Management-Programmen führt in einzelnen Regionen jedoch wieder zu einer erhöhten Gründungsaktivität.
Praxisnetze als Strukturverträge (§ 73a SGB V)
Im Rahmen von Strukturverträgen wird einem Verbund von Vertragsärzten die Verantwortung für die Qualität und die Wirtschaftlichkeit eines bestimmten Leistungsspektrums übertragen. Der Sicherstellungsauftrag der Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen), der die ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung einschließlich des ambulanten Notdienstes umfasst, bleibt davon unberührt. Inhalt dieser Strukturverträge können bestimmte Indikationen, Diagnosen oder auch die gesamte medizinische Versorgung sein. Ein Praxisnetz kann auch eigene Vergütungsstrukturen vereinbaren und durch besondere Vergütungsformen wie ergebnisorientierte Vergütung oder Bonus-Malus-Regelungen ergänzt werden. Die Vertragspartner haben die Möglichkeit, für das Praxisnetz ein Budget zu vereinbaren, welches das Netz selber verwaltet (sogenannte Honorarnetze). In diesem Fall sind die Vergütungsanteile zwar Bestandteil der Gesamtvergütung, sie werden aber ausschließlich zugunsten der teilnehmenden Ärzte verwendet. Vertragspartner bei Strukturverträgen sind die KVen und die Landesverbände der Krankenkassen.
Strukturverträge sind vom Gesetzgeber nicht befristet und müssen nicht wissenschaftlich begleitet werden. Sie stellen eine dauerhafte Ergänzung der Regelversorgung dar.
Praxisnetze als Modellvorhaben (§§ 63 ff SGB V)
Bei Modellvorhaben schließen in der Regel die Krankenkassen direkt Verträge mit den einzelnen vernetzten Ärzten oder Psychotherapeuten über die Versorgung von Versicherten ab. Aber auch Kassenärztliche Vereinigungen (KVen) können Modellvorhaben mit den Krankenkassen vereinbaren. Ziel ist die Weiterentwicklung von Verfahrens-, Organisations-, Finanzierungs- und Vergütungsformen. Im Rahmen der Modellvorhaben können Regelungen über die Erbringung von Leistungen getroffen werden, die nicht Teil des Leistungskatalogs sind, etwa zur Einführung neuer Behandlungsmethoden. Es kommen dabei aber nur Leistungen in Frage, über deren Eignung der Gemeinsame Bundesausschuss noch keine negative Beurteilung getroffen hat.
Modellvorhaben sind bei der Verhandlung von Honoraren mit den gesetzlichen Krankenkassen an den Grundsatz der Beitragssatzstabilität gebunden. Das bedeutet, dass die vereinbarten Vergütungen nicht zu einer Erhöhung der Krankenkassenbeiträge führen dürfen. Allerdings können entstandene Mehraufwendungen (Investitionen) durch nachzuweisende Einsparungen des Modellvorhabens ausgeglichen werden. Leistungen, die außerhalb der Gesamtvergütung bezahlt werden, sollen aus dem Honorarbudget der KV herausgerechnet werden.
Modellvorhaben sind vom Gesetzgeber auf längstens acht Jahre befristet und müssen wissenschaftlich begleitet und ausgewertet werden.


