Gründung
Folgende Organisationsmerkmale kennzeichnen ein MVZ:
- fachübergreifend
- ärztliche Leitung
- Mitarbeit von Ärzten entweder als Vertragsärzte oder als Angestellte
Ein MVZ ist eine fachübergreifende Einrichtung, das heißt mindestens zwei Ärzte mit unterschiedlichen Facharzt- oder Schwerpunktbezeichnungen müssen darin tätig sein. So können beispielsweise ein hausärztlicher Internist und ein fachärztlicher Internist ein MVZ betreiben. Ärzte mit verschiedenen Facharztrichtungen, die der hausärztlichen Versorgung zugeordnet sind (beispielsweise Fachärzte für Allgemeinmedizin und Internisten ohne Schwerpunktbezeichnung, die die hausärztliche Versorgung gewählt haben), erfüllen dieses Kriterium nicht, da sie denselben Versorgungsbereich abdecken. Die fachübergreifende Tätigkeit bedeutet nicht, dass die Verantwortungsbereiche der Ärzte, Psychotherapeuten und nicht-ärztlichen Berufsgruppen untereinander vermischt werden dürfen. Da das Berufsrecht Ärzten verbietet, mit Nicht-Ärzten gemeinsam Patienten zu behandeln, müssen die Verantwortungsbereiche für die einzelnen Berufsgruppen getrennt sein.
Ein MVZ muss von mindestens einem Arzt geleitet werden, um die ärztliche Weisungsunabhängigkeit sicherzustellen. Sind in einem MVZ unterschiedliche ärztliche Berufgruppen gemeinsam tätig (beispielsweise Ärzte und Zahnärzte oder Ärzte und Psychotherapeuten oder Zahnärzte und Psychotherapeuten), kann das MVZ auch in kooperativer Leitung geführt werden.
Es ergeben sich drei mögliche Gründungskonstellationen:
- MVZ ausschließlich mit angestellten Ärzten
- MVZ ausschließlich mit freiberuflich tätigen Ärzten
- MVZ mit angestellten und freiberuflich tätigen Ärzten
MVZ dürfen von allen Leistungserbringern im Sinne des Vierten Kapitels des Fünften Sozialgesetzbuches gegründet werden, die an der medizinischen Versorgung aufgrund von Zulassung, Ermächtigung oder Vertrag teilnehmen. Hierzu zählen insbesondere:
- Vertragsärzte
- zugelassene Krankenhäuser
- Vertragspsychotherapeuten
- ermächtigte Krankenhausärzte
- ermächtigte Ärzte und Einrichtungen auf der Grundlage der Bundesmantelverträge
- Vertragszahnärzte
- ermächtigte Zahnärzte
- Heilmittelerbringer
- Hilfsmittelerbringer
- Apotheker
- Leistungserbringer für die häusliche Krankenpflege
- Leistungserbringer für Soziotherapie
- Leistungserbringer für sozialmedizinische Nachsorgemaßnahmen
- Leistungserbringer für die spezialisierte ambulante Palliativversorgung
- ermächtigte andere Ärzte und Psychotherapeuten
- Polikliniken
- ermächtigte Träger von Hochschulambulanzen
- ermächtigte Träger von psychiatrischen Institutsambulanzen
- ermächtigte Träger von Sozialpädiatrischen Zentren
- ermächtigte Träger der ambulanten Behandlung in Einrichtungen der Behindertenhilfe
- Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen.
Rechtsform
Grundsätzlich kann ein MVZ in jeder für den Arztberuf zulässigen Rechtsform firmieren. Entweder als Personengesellschaft in Form einer GbR, Partnerschaft oder als Kapitalgesellschaft in Form einer GmbH oder AG. Die meisten MVZ haben sich bisher in der Organisationsform der GbR, der GmbH oder aber der Partnerschaft gegründet. Durch das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz sind die Anforderungen für die Gründung eines MVZ als Kapitalgesellschaft angehoben worden. Seit dem 1. Januar 2007 müssen die Gesellschafter eines MVZ in der Rechtform einer juristischen Person des Privatrechts eine selbstschuldnerische Bürgschaftserklärung für die Forderungen der Kassenärztlichen Vereinigungen und gesetzlichen Krankenkassen abgeben. Für ein MVZ nicht wählbare Rechtsformen sind der eingetragene Verein, die offene Handelsgesellschaft und die Kommanditgesellschaft.
Die Wahl der Rechtsform hängt von der Entscheidung ab, ob das MVZ ausschließlich mit Vertragsärzten oder mit Vertragsärzten und im MVZ angestellten Ärzten oder ausschließlich mit vom MVZ angestellten Ärzten betrieben werden soll. (Informationen zu den Rechtsformen bietet der MVZ-Leitfaden oder auch der Kooperationskompass der KBV). Eine weitere Eingrenzung stellen die Bestimmungen der Berufsordnung und des Kammergesetzes im jeweiligen Bundesland dar, die zu beachten sind. Informationen über die berufsrechtlichen Bestimmungen in Ihrer Region erhalten Sie auf den Internetseiten der Landesärztekammern.


