Medizinische Versorgungszentren (MVZ)

MVZ-Gründung

MVZ können nur von zugelassenen Ärzten, von zugelassenen Krankenhäusern, von Erbringern nichtärztlicher Dialyseleistungen nach § 126 Abs. 3 SGB V oder von gemeinnützigen Trägern, die auf Grund von Zulassung oder Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, gegründet werden. 

Zulassung

Damit ein MVZ an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen kann, braucht es eine Zulassung. Darüber entscheidet auf Antrag der Zulassungsausschuss der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung (KV). Voraussetzungen für die Zulassung eines MVZ sind unter anderem:
  • Gründung durch einen Leistungserbringer gemäß § 95 Abs. 1a SGB V,
  • Wahl einer zulässigen Rechtsform,
  • fachübergreifende Tätigkeit,
  • Vorhandensein von mindestens zwei Vertragsarztsitzen,
  • ärztliche bzw. kooperative Leitung,
  • Zulassungsbeschränkungen oder -sperren liegen nicht vor.
Die KBV hat verschiedene Publikationen zur Zulassung und Gründung von MVZ veröffentlicht. Informationen zur Situation in den Regionen und Unterstützung bei der Gründung eines MVZ stellen auch die KVen zur Verfügung:
     
Letzte Änderung 16.10.2012
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