Medizinische Versorgungszentren (MVZ)

Zulassung

Als Teil der vertragsärztlichen Versorgung unterliegen die MVZ der Bedarfsplanung. Die Zulassung erfolgt über den jeweiligen Zulassungsausschuss der Kassenärztlichen Vereinigung für den Ort der Betriebsstätte (MVZ-Sitz). In Abhängigkeit vom Planungsbereich ergeben sich unterschiedliche Voraussetzungen für die Gründung eines MVZ:
Offener Planungsbereich: Ist der Planungsbereich für die beteiligten Fachbereiche offen, können die Gründer die Zulassung für das MVZ beim zuständigen Zulassungsausschuss beantragen. Die Voraussetzungen dafür sind in der Zulassungsverordnung definiert. Abgesehen davon können Vertragsärzte ihren bestehenden Sitz in das MVZ miteinbringen und sich dann auch anstellen lassen,wenn sie dies wünschen.

Gesperrter Planungsbereich: Ist der Planungsbereich für die beteiligten Fachgruppen gesperrt, ist eine Neuzulassung nicht möglich. Für Ärzte, die bereits einen Vertragsarztsitz haben, besteht in diesen Planungsbereichen aber weiterhin die Möglichkeit ihre Sitze einzubringen und damit ein MVZ zu gründen. Wenn sie es wünschen, können sich diese Ärzte dann auch im MVZ anstellen lassen. 

Durch das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz (VÄndG) haben MVZ die Möglichkeit, an weiteren Orten als dem MVZ-Sitz, auch außerhalb des Bezirks ihrer Kassenärztlichen Vereinigung – in sogenannten Zweigpraxen, Filialen oder Nebenbetriebsstätten – tätig zu werden. Voraussetzung ist, dass das die Versorgung der Versicherten am MVZ-Sitz nicht beeinträchtigt. Unter Berücksichtigung der Bedarfsplanung können auch an diesen weiteren Betriebsstätten angestellte Ärzte beschäftigt werden.
 
Die Möglichkeit, nach mindestens fünfjähriger Tätigkeit als angestellter Arzt oder Psychotherapeut in einem MVZ unabhängig von bestehenden Zulassungsbeschränkungen eine Zulassung als Vertragsarzt im Planungsbereich des MVZ zu erhalten, ist mit dem Inkrafttreten des Vertragsarztrechtsänderungsgesetzes entfallen. Für Ärzte, die schon vor dem 1. Januar 2007 als angestellter Arzt in einem MVZ gearbeitet haben, besteht Bestandsschutz. 

 
Letzte Änderung 14.11.2007