FAQs
Was ist der Unterschied zwischen Praxisnetzen und hausarztzentrierter Versorgung?
Bei der Gründung eines Praxisnetzes schließen sich Ärzte untereinander zusammen. Sie können dazu einen Strukturvertrag nach Paragraf 73a SGB V oder ein Modellvorhaben nach Paragraf 63ff mit den gesetzlichen Krankenkassen abschließen. Ziel und Ausrichtung sind vom Gesetzgeber nicht vorgegeben. Beispielsweise haben die Vertragsärzte die Möglichkeit, die gesamte Verantwortung für Qualität und Wirtschaftlichkeit der Versorgung sowie der veranlassten Leistungen zu übernehmen. In vielen Fällen werden auch feste Überweisungsregeln zwischen den Ärzten im Netz vereinbart, die sowohl Haus- als auch Fachärzte sein können.
Die Hausarztzentrierte Versorgung setzt auf den Hausarzt als zentralen Ansprechpartner, der die Behandlung des Patienten koordiniert und ihn bei Bedarf an die entsprechenden Fachärzte überweist. Die Krankenkassen sind verpflichtet, spezielle Verträge nach Paragraf 73b SGB V zur hausarztzentrierten Versorgung anzubieten. Dabei bindet sich der Patient für mindestens ein Jahr an seinen Hausarzt und besucht Fachärzte nur auf dessen Überweisung. Praxisnetze können Verträge zur hausarztzentrierten Versorgung mit gesetzlichen Krankenkassen abschließen.
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Können Ärzte aus einem Praxisnetz Verträge zur integrierten Versorgung schließen?
Vertragsärzte, die sich in einem Praxisnetz zusammengeschlossen haben, können auch Verträge zur integrierten Versorgung mit einzelnen gesetzlichen Krankenkassen schließen. Der Abschluss von Verträgen nach Paragraf 140a ff SGB V ist von Ärzten und gesetzlichen Krankenkassen freiwillig. Ein Anspruch auf Vertragsschluss besteht nicht.
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Kann ich als Patient weiterhin an meinem Disease Management Programm (DMP) teilnehmen, ohne mich in einen Wahltarif einzuschreiben?
Ja. Versicherte können auch weiterhin in ihrem DMP bleiben, ohne sich zusätzlich in einen Wahltarif einzuschreiben. Die gesetzlichen Krankenkassen sind lediglich dazu angehalten, diesen Versicherten einen Wahltarif anzubieten.
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Kann ich als Patient weiterhin an meinem Hausarztmodell (HZV) teilnehmen, ohne mich in einen Wahltarif einzuschreiben?
Ja. Versicherte können auch weiterhin in ihrem Hausarztmodell bleiben, ohne sich zusätzlich in einen Wahltarif einzuschreiben. Die gesetzlichen Krankenkassen sind lediglich dazu angehalten, diesen Versicherten einen Wahltarif anzubieten.
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Kann ich als Patient weiterhin an meinem Programm zur integrierten Versorgung (IV) teilnehmen, ohne mich in einen Wahltarif einzuschreiben?
Ja. Versicherte können auch weiterhin in ihrem IV-Programm bleiben, ohne sich zusätzlich in einen Wahltarif einzuschreiben. Die gesetzlichen Krankenkassen sind lediglich dazu angehalten, diesen Versicherten einen Wahltarif anzubieten.
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Wenn ich als Vertragsarzt an einem Hausarztvertrag teilnehme, der Teil eines Wahltarifs ist beziehungsweise wird, verändern sich meine vertraglichen Pflichten?
Nein. Der Wahltarif wird zwischen dem Versicherten und seiner gesetzlichen Krankenversicherung geschlossen und verändert nicht unmittelbar die Bedingungen für den Vertrag zur hausarztzentrierten Versorgung.
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Wenn ich als Vertragsarzt an einem Vertrag zur integrierten Versorgung teilnehme, der Teil eines Wahltarifs ist beziehungsweise wird, verändern sich meine vertraglichen Pflichten?
Nein. Der Wahltarif wird zwischen dem Versicherten und seiner gesetzlichen Krankenversicherung geschlossen und verändert nicht unmittelbar die Bedingungen für den Vertrag zur integrierten Versorgung.
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Kann ich als Versicherter einen Wahltarif, beispielsweise Kostenerstattung, wählen und mich trotzdem in einen Vertrag zur integrierten Versorgung einschreiben?
Der Gesetzgeber hat die Kombination unterschiedlicher Wahltarife nicht ausgeschlossen. Die Details dazu regelt jede gesetzliche Krankenkasse individuell in ihrer Satzung.
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