FAQs
Wer darf §73c-Verträge abschließen?
Mit dem Inkrafttreten des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes sind die Verträge nach Paragraf 73c SGB V Teil des Selektivvertrags geworden. Das heißt, dass gesetzliche Krankenkassen direkt Verträge mit Ärzten schließen können ohne die Kassenärztliche Vereinigung (KV) beteiligen zu müssen. Im Gegensatz zur integrierten Versorgung nach Paragraf 140a ff SGB V sind die KVen Vertragspartner für diese Verträge. Durch die Arbeitsgemeinschaft Vertragskoordinierung hat die KBV das Mandat für die KVen, die Mitglied dieser Arbeitsgemeinschaft sind, Verträge zu verhandeln und abzuschließen. Das Ziel der KBV ist es, möglichst kassenübergreifend und auch über die Bezirke der einzelnen KVen hinaus solche Verträge umzusetzen.
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Wie können Patienten teilnehmen?
Seit der Umgestaltung des Paragrafen wurden zum 1. April 2007 Konzepte nach Paragraf 73c SGB V Teil des Selektivvertragssystems. Für Patienten bedeutet dies, dass sie sich zukünftig zur Teilnahme bei ihrer gesetzlichen Krankenkasse oder bei ihrem behandelnden Arzt einschreiben müssen.
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Wie können Ärzte teilnehmen?
Interessierte Ärzte bewerben sich auf die entsprechenden Ausschreibungen der gesetzlichen Krankenkassen. In dieser Ausschreibung müssen objektive Auswahlkriterien definiert werden. Die ausschreibende gesetzliche Krankenkasse muss nur so viele Ärzte annehmen, wie für die Versorgung ihrer Versicherten notwendig ist.
Die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) haben das Ziel, Verträge nach Paragraf 73c SGB V durch die Arbeitsgemeinschaft Vertragskoordinierung mit den gesetzlichen Krankenkassen abzuschließen. Damit verbunden ist, die Organisation des Ausschreibungsverfahrens. So können interessierte Ärzte sich auch bei ihrer KV beraten lassen und sich auf die Ausschreibung bewerben.
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Können auch MVZ besondere Versorgungsaufträge ausführen?
Grundsätzlich ja. Wie die Vertragsärzte müssen sich auch MVZ auf die Ausschreibungen der gesetzlichen Krankenkassen bewerben. In dieser Ausschreibung müssen objektive Auswahlkriterien definiert werden. Die ausschreibende gesetzliche Krankenkasse muss nur so viele Ärzte annehmen, wie für die Versorgung ihrer Versicherten notwendig ist.
Die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) haben das Ziel, Verträge nach Paragraf 73c SGB V durch die Arbeitsgemeinschaft Vertragskoordinierung mit den gesetzlichen Krankenkassen abzuschließen. Damit verbunden ist, die Organisation des Ausschreibungsverfahrens. So können interessierte MVZ beziehnweis Ärzte sich auch bei ihrer KV beraten lassen und sich auf die Ausschreibung bewerben.
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Wie werden Leistungen vergütet?
Die Art und die Höhe der Vergütung ist Angelegenheit der Vertragspartner und erlaubt auch eine Erprobung neuer Vergütungsformen.
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