Grundsätzlich können alle Vertragspartner aus eigener Motivation mit interessierten Kollegen ein Praxisnetz gründen. Da der Begriff Praxisnetz nicht gesetzlich definiert ist, gibt es auch keine rechtlichen Vorgaben. Ein Praxisnetz kann aus losen, regelmäßigen Treffen bestehen oder aber auch als professionelles Gesundheitsunternehmen mit einer festen vertraglichen Grundlage geführt werden. Vom Gesetzgeber sind im Fünften Sozialgesetzbuch die Paragrafen 73a (Strukturverträge) und 63ff (Modellvorhaben) zur Förderung von Zusammenschlüssen unter Ärzten geschaffen worden, die eine Grundlage für ein Praxisnetz darstellen können.
Grundsätzlich haben Praxisnetze einen sehr großen Gestaltungsspielraum. Je nach Integrationsgrad können hier also auch Kooperationen mit anderen nichtärztlichen Gesundheitsberufen, beispielsweise Physiotherapeuten, geschlossen werden. Auch Praxisnetze nach Paragraf 73a (Strukturverträge) oder nach Paragraf 63ff (Modellvorhaben) SGB V haben die Möglichkeit mit Einrichtungen für Rehabilitationsmaßnahmen oder anderen zu kooperieren je nach Ziel und Leistungsspektrum des Netzes.
Da der Begriff Praxisnetz nicht gesetzlich definiert ist, können Praxisnetze in sehr unterschiedlicher Form existieren. Das Spektrum reicht von losen, regelmäßigen Treffen der Vertragsärzte im Netz bis hin zu professionell geführten Gesundheitsunternehmen. Auch in Praxisnetzen nach Paragraf 73a (Strukturverträge) oder Paragraf 63ff (Modellvorhaben) SGB V ist keine professionelle Geschäftsführung für ein danach gestaltetes Praxisnetz vorgeschrieben. Je nach Integrationsgrad, Größe und Leistungsspektrum bietet sich aber eine hauptamtliche Geschäftsführung an.