Unerfüllter Kinderwunsch

Künstliche Befruchtung: Was bezahlt die Krankenkasse?

Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen im Normalfall die Kosten für eine reproduktionsmedizinische Behandlung zu 50 Prozent. Allerdings gelten dafür bestimmte Voraussetzungen:

  • Leistungen zur künstlichen Befruchtung gewähren die Krankenkassen nur, wenn die Personen, die diese Maßnahmen in Anspruch nehmen wollen, miteinander verheiratet sind. Es dürfen ausschließlich Ei- und Samenzellen der Ehegatten verwendet werden.
  • Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung dürfen nur erfolgen, wenn die Ehegatten vorher von einem Arzt, der die Maßnahmen nicht selbst durchführt, über die medizinischen, psychischen und sozialen Aspekte der künstlichen Befruchtung beraten worden sind.
  • Vor Beginn der Behandlung muss ein HIV Test von beiden Partnern  vorliegen,  Bei der Frau soll der Impfschutz vor Beginn der Behandlung komplett sein,  insbesondere zu Röteln, Windpocken und Keuchhusten.

Anspruch auf Leistung zur künstlichen Befruchtung besteht für Versicherte, die das 25. Lebensjahr vollendet haben. Ein Anspruch besteht nicht für Frauen, die das 40. Lebensjahr und für Männer, die das 50. Lebensjahr vollendet haben. Diese Altersgrenzen müssen für beide Partner in jedem Behandlungszyklus zum Zeitpunkt des ersten Zyklustages im Spontanzyklus, des ersten Stimulationstages im stimulierten Zyklus bzw. des ersten Tages der Down-Regulation erfüllt sein.

Die Krankenkassen bezahlen die Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung zu 50 von Hundert

  • bei der Insemination ohne Hormonstimulation bis zu achtmal
  • bei der Insemination nach hormoneller Stimulation bis zu dreimal
  • bei der In-vitro-Fertilisation (IVF) bis zu dreimal
  • bei der Intracytoplasmatischen Spermieninjektion (ICSI) bis zu dreimal.

Ausnahmen: Wenn es bei zwei IVF- beziehungsweise zwei ICSI-Versuchen nicht zur Befruchtung der Eizellen gekommen ist, bezahlen die Krankenkassen weitere Versuche nicht mehr, weil dann keine hinreichende Erfolgsaussicht mehr besteht.

IVF und ICSI dürfen nur alternativ angewandt werden und müssen bei der Krankenkasse beantragt werden (also entweder die eine oder die andere Methode). Als einzige Ausnahme von dieser Regel gilt der Fall, in dem bei einem ersten IVF- Versuch keine der gewonnenen Eizellen befruchtet werden konnte. In diesem Fall kann in maximal zwei darauffolgenden Versuchen ICSI zur Anwendung kommen.

Vor Beginn der Behandlung ist der Krankenkasse ein Behandlungsplan zur Genehmigung vorzulegen.

 
Letzte Änderung 17.05.2011
Auf dieser Seite
 
Verwandte Artikel