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Letzte Änderung 14.07.2005

Patientenrecht

II. PATIENTENRECHTE AUF SORGFÄLTIGE INFORMATION

Recht auf Information

Patienten haben ein Recht in einem persönlichen Gespräch von ihrem Arzt vor der Behandlung verständlich, sachkundig und angemessen aufgeklärt und beraten zu werden. Dies umfaßt je nach Erkrankung:

  • die geeignete Vorbeugung,
  • die Diagnose
  • Nutzen und Risiken diagnostischer Maßnahmen,
  • Nutzen und Risiken der Behandlung sowie der zur Anwendung kommenden Arzneimittel und Medizinprodukte
  • Chancen der Behandlung im Vergleich zum Krankheitsverlauf ohne Behandlung,
  • die Behandlung der Erkrankung und ihre Alternativen, soweit sie mit unterschiedlichen Risiken verbunden sind,
  • Nutzen und Risiken der Behandlung sowie eine eventuell erforderliche Nachbehandlung.

Dies gilt entsprechend auch für Schwangerschaften und Geburten. Aufklärung und Beratung müssen auch für Patienten, die sich mit dem Arzt sprachlich nicht verständigen können, verstehbar sein. Der Arzt muß sich davon überzeugen, daß der Patient die Information versteht und verstanden hat. Der Arzt ist allerdings nicht für die Hinzuziehung eines Dolmetschers verantwortlich und kann eine Behandlung ablehnen, soweit es sich nicht um einen Notfall handelt.