Letzte Änderung 14.07.2005
Patientenrechte
II. PATIENTENRECHTE AUF SORGFÄLTIGE INFORMATION
Information und Beratung durch Krankenkassen und andere Stellen
Die Krankenkasse muß den Patienten individuell über die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung beraten.
Versicherte haben auf Antrag einen Anspruch an ihre Krankenkasse auf Information über die in einem Geschäftsjahr in Anspruch genommenen Leistungen.
Die Sozialleistungsträger haben die Pflicht, der Bevölkerung eine allgemeine Aufklärung über die sozialrechtlichen Rechte und Pflichten zu geben.
Der öffentliche Gesundheitsdienst erfüllt durch die kommunalen Gesundheitsämter viele Aufgaben der Beratung, Förderung und Hilfe in gesundheitlichen Belangen, bei Krankheit und Behinderung.
Es besteht ein Anspruch auf Gewährung der gesetzlich vorgesehenen Leistungen. Die Sozialhilfebehörden beraten, informieren und unterstützen bei Behinderung.
Ärzte- und Zahnärztekammern, Kassenärztliche Vereinigungen, Pflegeorganisationen, Patienten-und Selbsthilfeorganisationen, Verbraucherschutzverbände und unabhängige Patientenberatungs-stellen beraten und informieren über gesundheitliche Belange. Darüber hinaus bieten neben den Rechtsanwälten auch Patienten- und Selbsthilfeorganisationen, Verbraucherschutzverbände und unabhängige Patientenberatungsstellen Unterstützung bei der Durchsetzung von Patientenrechten.