Bundesmantelvertrag und Richtlinie zur KV-übergreifenden Tätigkeit im Internet
Berlin, 6. Juni 2007 Offene Fragen zur Umsetzung des Vertragsarztrechtsänderungsgesetzes (VÄndG) beantworten zwei Texte, die die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) jetzt ins Internet gestellt hat. Unter www.kbv.de/rechtsquellen/2310.html finden Interessierte den Bundesmantelvertrag, unter www.kbv.de/10747.html die Richtlinie der KBV über die Durchführung der vertragsärztlichen Versorgung bei einer den Bereich einer Kassenärztlichen Vereinigung (KV) übergreifenden Berufsausübung. Beide treten zum 1. Juli in Kraft.
Der Bundesmantelvertrag legt in § 14a (1) fest, dass ein Vertragsarzt künftig bis zu drei teilzeit- oder vollzeitbeschäftigte Ärzte anstellen kann. Erbringt er überwiegend medizinisch-technische Leistungen, sind vier erlaubt, im Falle eines begründeten Antrags sogar mehr. Das VÄndG hatte lediglich festgeschrieben, dass die bisherige Regelung gelockert wird. Bislang waren die Anstellung eines Arztes in Vollzeit oder zweier Ärzte halbtags möglich gewesen. Der Bundesmantelvertrag definiert unter anderem die wesentlichen im VÄndG eingeführten Begriffe. Die Richtlinie zur KV-übergreifenden Berufsausübung klärt beispielsweise Fragen der Abrechnung, Honorarbescheide, Wirtschaftlichkeitsprüfungen und Qualitäts¬sicherung im Falle einer vertragsärztlichen Tätigkeit in mehreren KV-Regionen.
Neben den beiden untergesetzlichen Normen werden zum 1. Juli aufgrund des VÄndG außerdem Regelungen zur Qualitätssicherung und zur Vergütung in Kraft treten. Die Bedarfsplanungsrichtlinien sind bereits zum 1. April angepasst worden. Am 1. Januar 2008 treten außerdem noch eine Richtlinie zur Vergabe der Arzt- und Betriebsstättennummer, weitere Regelungen zur Vergütung, Richtlinien zur Wirtschaftlichkeits- und zur Abrechnungsprüfung sowie zum Datenträgeraustausch in Kraft. Damit sind dann alle notwendigen Umsetzungsregelungen getroffen. Der Bundesmantelvertrag auf der KBV-Webseite befindet sich zurzeit noch im Unterschriftsverfahren.
