Versorgung chronisch niereninsuffizienter Patienten (Anlage 9.1 BMV-Ä/EKV)
Zur Sicherung der Versorgungsqualität und der Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung erfolgt die nach diesem Vertrag definierte nephrologische Versorgung chronisch niereninsuffizienter Patienten gemäß § 2 Abs. 7 des Bundesmantelvertrags. Die Durchführung der Versorgungsaufträge richtet sich nach
den im folgenden aufgeführten Bestimmungen,
den Regelungen der Sonderbedarfsplanung gemäß den Bedarfsplanungs-Richtlinien-Ärzte des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen sowie
der Qualitätssicherungsvereinbarung zu den Blutreinigungsverfahren gemäß § 135 Abs. 2 SGB V (im folgenden 'Qualitätssicherungsvereinbarung' genannt).
Inhalt:
§ 1 Versorgungsinhalt
§ 2 Patientengruppen
§ 3 Versorgungsauftrag und Zusammenwirken
§ 4 Genehmigung für Vertragsärzte
§ 5 Genehmigung für ärztlich geleitete Einrichtungen und angestellte Krankenhausärzte
§ 6 Anforderungen an eine wirtschaftliche Versorgungsstruktur
§ 7 Genehmigung von Versorgungsaufträgen aufgrund der Anforderungen der Qualitätssicherungsvereinbarung
§ 8 Übergangsregelungen für die Genehmigung von Versorgungsaufträgen bei Vertragsärzten
§ 9 Ermächtigung von ärztlich geleiteten Einrichtungen
§ 10 Übergangsregelungen für ermächtigte Einrichtungen
§ 11 Ermächtigung von angestellten Krankenhausärzten
§ 12 Übergangsregelungen für ermächtigte Ärzte
§ 13 Allgemeines
§ 14 Vertragsarzt und ermächtigte Einrichtung
§ 15 Vertragsarzt und nichtärztlicher Leistungserbringer
§ 16 Inkrafttreten
§ 17 Kündigung
Anhang 9.1.1: (Muster-)Ermächtigungsbescheid nach § 9 Abs. 2, Abschnitt 3, Anlage 9.1 Bundesmantelvertrag
Anhang 9.1.2: (Muster-)Vertrag über das Zusammenwirken bei der Durchführung eines Versorgungsauftrages nach § 13 Abs. 1, Abschnitt 4, Anlage 9.1 Bundesmantelvertrag
Anhang 9.1.3: Leistungen zur Erfüllung genehmigungspflichtiger Versorgungsaufträge nach § 9 Abs. 5, Abschnitt 3, Anlage 9.1 Bundesmantelvertrag
Anhang 9.1.4: Anforderungen an eine nephrologische Schwerpunktabteilung nach § 11 Abs. 3, Abschnitt 3, Anlage 9.1 Bundesmantelvertrag
Anhang 9.1.5: Anforderungen an die Genehmigung einer Zweigpraxis oder ausgelagerten Praxisstätte nach § 4 Abs. 3, Anlage 9.1 Bundesmantelvertrag
