Pressemitteilungen 2009

Köhler: Verweigerung hätte Chaos bedeutet

Berlin, 16. Dezember 2009 – Der von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen gebildete Erweiterte Bewertungsausschuss (EBA) hat ein Verfahren zur Honorarberechnung ärztlicher Leistungen unter Berücksichtigung sogenannter Selektivverträge beschlossen. Dieser Beschluss erfolgte unter Vermittlung des Schlichters. „Wir als KBV haben uns für diesen Kompromiss eingesetzt, damit die Honorarbereinigung unter geordneten Bedingungen stattfinden und ein Chaos verhindert werden kann“, erklärte Dr. Andreas Köhler, Vorstandsvorsitzender der KBV. „Wir hoffen, dass dieser Beschluss noch rechtzeitig für die anstehenden Schiedsamtsverfahren gekommen ist“, fügte er hinzu.

Das erzielte Ergebnis beruht auf einem Vorschlag des unparteiischen Schlichters. Es sieht Folgendes vor: Als Folge der Bereinigung darf der Fallwert des Regelleistungsvolumens (RLV) der jeweiligen Arztgruppe um maximal 2,5 Prozent steigen oder sinken. Wenn dieser Schwellenwert überschritten wird, dann soll der darüber hinaus gehende Mehrbetrag ausschließlich von den Ärzten geschultert werden, die an Selektivverträgen teilnehmen.

Bei dem auf die gesamte Arztgruppe zu verteilenden Bereinigungsbetrag handelt es sich um Leistungen, die nicht eindeutig Ärzten zuzuordnen sind, die an einem Selektivvertrag teilnehmen. Denn grundsätzlich gilt: Ärzte, die ihre Patienten im Selektivvertrag versorgen, erhalten für diese kein Honorar mehr über das Regelleistungsvolumen. Die Vergütung erfolgt über den Selektivvertrag. Das RLV wird deshalb um die Leistungen reduziert, die diese Patienten vor der Einschreibung in einen Selektivvertrag in der Praxis in Anspruch genommen haben.

Das Verfahren zur Bereinigung der Honorare war nötig, damit Patienten, die in keinem Selektivvertrag eingeschrieben sind, nicht benachteiligt werden. Die KBV zeigte sich erleichtert darüber, dass überhaupt ein Beschluss zustande kam: „Eine Verhinderungsstrategie im EBA hätte keinen Vorteil gehabt, da eine Lahmlegung der Kassenärztlichen Vereinigungen und Krankenkassen die Versorgung im Kollektivvertrag wie auch im Selektivvertrag gleichermaßen gefährden würde. So haben wir Schlimmeres verhindert“, betonte Köhler. Die Bereinigung gilt für alle Verträge zur Hausarztzentrierten Versorgung, für besondere ambulante Versorgungsformen und zur Integrierten Versorgung (Paragrafen 73b, c und 140a des Fünften Sozialgesetzbuches).

KBV-Chef Köhler blieb bei seiner grundsätzlichen Kritik an der Ausgestaltung des 73b: „Die Chance für einen echten Wettbewerb um die beste hausärztliche Versorgung wurde von der schwarz-gelben Regierungskoalition vorerst vertan. Es stellt sich die Frage, wie unter diesen Voraussetzungen eine flächendeckende und qualitativ hochwertige ambulante Versorgung auf Dauer aufrecht erhalten bleiben soll.“

 

 
Letzte Änderung 16.12.2009
Auf dieser Seite