Das Fünfte Sozialgesetzbuch verpflichtet alle an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und Psychotherapeuten zu einer kontinuierlichen Fortbildung (§ 95d SGB V). Die KBV hat dazu in Abstimmung mit der Bundesärztekammer und der Bundespsychotherapeutenkammer die Regelung der Fortbildungsverpflichtung der Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten nach § 95d SGB V beschlossen, die am 1. Juli 2004 in Kraft getreten ist und am 31. März 2009 ergänzt wurde.
Ärzte und Psychotherapeuten müssen - unabhängig davon, ob sie niedergelassen, ermächtigt oder angestellt sind - innerhalb eines Fünfjahreszeitraums mindestens 250 Fortbildungspunkte gegenüber ihrer Kassenärztlichen Vereinigung (KV) nachweisen. Für Ärzte und Psychotherapeuten, die am 30.06.2004 bereits zugelassen waren, endete der erste Nachweiszeitraum am 30.06.2009. Für alle anderen beginnt er mit dem Datum der Zulassung/Anstellung/Ermächtigung und endet nach fünf Jahren.
Der Nachweis der Fortbildungsverpflichtung gegenüber der KV ist grundsätzlich durch ein Kammerzertifikat zu führen, i. d. R. führen die Landeskammern auch die Punktekonten.
Ärzte und Psychotherapeuten, die bis zum Ablauf des Nachweiszeitraums die vorgeschriebene Fortbildung nicht oder nicht vollständig nachweisen können, müssen gemäß Gesetz mit Sanktionen rechnen. Zunächst soll die KV das Honorar der ersten vier Quartale, die auf den Nachweiszeitraum folgen, um 10% und für die darauffolgenden Quartale um 25% kürzen. Parallel dazu haben Ärzte und Psychotherapeuten zwei Jahre Zeit, ihre Fortbildung nachzuholen. Können sie auch dann die vollständige Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung nicht nachweisen, soll die KV einen Antrag auf Entzug der Zulassung oder auf Widerruf der Genehmigung der Anstellung stellen.
Zum ersten Stichtag des Fortbildungsnachweises am 30.06.2009 sind über 97% der Vertragsärzte/-psychotherapeuten ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachgekommen. Nach Ablauf der zweijährigen Nachholfrist am 30.06.2011 waren es bundesweit über 99%. Damit haben die Nachweispflichtigen unter Beweis gestellt, dass eine kontinuierliche, kompetenzsichernde Fortbildung zum ärztlichen/psychotherapeutischen Selbstverständnis zählt.
Die KBV bietet in ihrem AIS-Fortbildungsportal interessierten Vertragsärzten unabhängige, zertifizierte Internet-Fortbildungen zu Arzneimittelthemen an. Je Fortbildung können Vertragsärzte bis zu zwei CME-Punkte erhalten. Alle erreichten Punkte werden auf Wunsch der Vertragsärzte automatisch an die zuständige Ärztekammer übermittelt.
Link zum AIS.
| Titel/Thema | Datum | Art/Größe | |
|---|---|---|---|
| § 95d SGB V | |||
| Regelung der KBV zur Fortbildungsverpflichtung der Vertragsärzte und -psychotherapeuten nach § 95d SGB V | 01.07.2004 | ||
| Mitteilung und Bekanntmachung im Deutschen Ärzteblatt, Jg. 102, Heft 5 | 04.02.2005 | ||
| Ergänzung der Regelung der KBV zur Fortbildungsverpflichtung der Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten nach § 95d SGB V Mitteilung und Bekanntmachung im Deutsches Ärzteblatt, Jg. 106, Heft 17 |
24.04.2009 | ||
| FAQ-Liste | 26.11.2009 | ||