Beilagen Deutsches Ärzteblatt

Das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz - Chancen durch Vielfalt


Vorwort des Vorstands der KBV


Seit dem 1. Januar können niedergelassene Ärzte ihre Arbeit flexibler gestalten. Möglich macht es das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz. Künftig kann ein Arzt an mehreren Orten gleichzeitig tätig werden, sei es in eigener Praxis oder als Angestellter. Er darf als Angestellter sowohl im Krankenhaus als auch in einem Medizinischen Versorgungszentrum arbeiten. Zusammenschlüsse über Orts-, Praxis- und Fachgebietsgrenzen hinweg werden möglich. Altersgrenzen fallen.

Wir sehen in dem Gesetz die Chance, dem drohenden Ärztemangel zu begegnen und den Dienst am Menschen vor allem für den Nachwuchs wieder attraktiver zu gestalten. Die Arbeit in der eigenen Praxis und die damit verbundenen wirtschaftlichen Risiken bedeuteten für Jungmediziner bislang einen gewaltigen Hemmschuh. Der Gang in die ambulante Versorgung war nicht wirklich attraktiv. Immer mehr Universitäts-Absolventen entschieden sich deshalb dagegen. Diese Entwicklung gilt es aufzuhalten. Deshalb hat auch die KBV viele Vorschläge erarbeitet, die sich nun in dem Gesetzeswerk wiederfinden.

Die neuen Regelungen können Anreize für die Arbeit in der ambulanten Versorgung bieten. Allerdings sind noch manche Details auszugestalten. Die strukturellen berufs- beziehungsweise vertragsarztrechtlichen Neuerungen führen zu Folgeänderungen in vielen Normwerken. Dazu gehören insbesondere der Bundesmantelvertrag, der Einheitliche Bewertungsmaßstab, Vorgaben zu Regelleistungsvolumen und Honorarverteilungsverträgen.

Zur ersten Orientierung haben wir Ihnen die wichtigsten Neuerungen zusammengestellt. Wir hoffen, die Informationen nützen ihnen. Freuen würden wir uns ganz besonders, wenn der ein oder andere Kollege die sich nun bietenden Chancen ergreift und sich dadurch seine Berufszufriedenheit und gleichzeitig die ambulante Versorgung der Bevölkerung verbessert.

Dr. Andreas Köhler und Ulrich Weigeldt

 

Hinweis

Leider enthält die Broschüre zum Vertragsarztrechtsänderungsgesetz einen Fehler. Auf Seite 7 (erster Absatz) heißt es, dass die Tätigkeit eines niedergelassenen Arztes auf maximal zwei Orte beschränkt ist: den Stammsitz und die Zweigpraxis. Richtig ist jedoch, dass der niedergelassene Arzt an seinem Stammsitz und bis zu zwei weiteren Orten, also an insgesamt drei Orten tätig sein kann.

Dokumente zum Download
Titel/Thema Datum Art/Größe
Das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz - Chancen durch Vielfalt 30.03.2007 PDF zum Download 920 KB

Häufige Einzelfragen von Ärzten, Psychotherapeuten und Kassenärztlichen Vereinigungen 
und Antworten der Rechtsabteilung der KBV

04.04.2007 PDF zum Download 138 KB
 
Letzte Änderung 04.04.2007