Der Arzt entscheidet, nicht die Software
Pharmahersteller sollen Ärzte bei der Verordnung von Arzneimitteln nicht mehr mit voreingestellter Praxissoftware manipulieren können. Nur noch von der KBV zertifzierte Systeme dürfen in den Praxen zum Einsatz kommen. Ein Beitrag von Alexandra Bodemer.
Für Arzneimittelhersteller war es bislang attraktiv, Praxisverwaltungssoftware (PVS) für Ärzte zu bezuschussen. Im Gegenzug erscheinen die Mittel der jeweiligen Firma oftmals an prominenter Stelle auf dem Bildschirm des verschreibenden Arztes, wenn dieser im System nach einem Medikament sucht. Konkurrenzprodukte, etwa für eine bestimmte Indikation, findet der Arzt bei dieser Software häufig erst am Ende der Trefferliste. Der hohe Zeitdruck bei steigenden Patientenzahlen lässt einer gründlichen Prüfung aller Anfrageergebnisse im Praxisalltag jedoch häufig keinen Raum. Dieser Bevormundung soll jetzt ein Riegel vorgeschoben werden. Künftig dürfen Vertragsärzte nur noch Arzneimitteldatenbanken und -software nutzen, die eine Medikamentenauswahl nach objektiven Kriterien gewährleistet. Dazu haben die KBV und die Spitzenverbände der Krankenkassen einen Anforderungskatalog für Softwareanbieter erstellt. Ab dem 1. Juli darf in Praxen nur noch solche Software zum Einsatz kommen, die eine manipulationsfreie Verordnung von Arzneimitteln zulässt. Die Software muss von der KBV zertifiziert sein.
Den gesetzlichen Hintergrund dafür bildet das Arzneimittelversorgungs-Wirtschaftlichkeitsgesetz, das 2006 in Kraft trat. Ergänzend dazu sieht das aus dem Jahr 2007 stammende Gesetz zur Stärkung der Wirtschaftlichkeit in der gesetzlichen Krankenversicherung vor, dass Rabattverträge zwischen Krankenkassen und Arzneimittelherstellern in der Praxissoftware gelistet sein müssen. Der Anforderungskatalog enthält unter anderem folgende Pflichtfunktionen:
- Auswahllisten zur Verschreibung von Arzneimitteln erscheinen in einheitlichem Layout ohne Hervorhebungen.
- Die Ergebnisliste einer Arzneimittelsuche muss nach Preisen sortiert sein, beginnend mit dem günstigsten. Sind mehrere Mittel preisidentisch, ist der gesamte Bereich zu markieren. Die endgültige Auswahl trifft der Arzt.
- Alternativ muss der Arzt die Ergebnisse auch nach Packungsgröße, Wirkstärke oder Zuzahlung sortieren können.
- Verordnungsvorschläge (zum Beispiel im Zusammenhang mit einer Diagnose) dürfen nicht automatisch erfolgen. Bei Substitutionsvorschlägen darf kein Präparat besonders hervorgehoben werden.
- Werbung muss eindeutig und sofort als solche erkennbar sein. Anzeigen - beziehungsweise Werbefenster - dürfen nicht als Informationsfenster erscheinen. Der Arzt muss Werbehinweise generell mit einer einzigen Aktion aus der Ansicht entfernen können.
- Eine automatische Vorbelegung des Feldes aut idem auf dem Rezept erfolgt nicht.
Grundsätzlich werden Hersteller verpflichtet, werbefreie Versionen ihrer PVS anzubieten. In Zukunft wird es dementsprechend zwei Arten zertifizierter Software geben: solche ganz ohne Werbung und solche, in der Werbung zwar noch vorkommt, aber ohne eine Entscheidung des Arztes vorwegzunehmen. Die werbefreie wird aufgrund der fehlenden Zusatzfinanzierung durch die Pharmafirmen voraussichtlich etwas teurer sein, vermutet KBV-Vorstand Dr. Carl-Heinz Müller und ergänzt: Zur Stärkung des Arzt-Patienten-Verhältnisses setzen wir auf die werbefreie Variante. Um dies zu unterstützen, schlägt die KBV ein Erkennungszeichen für die Nutzung werbefreier Software vor, das Ärzte in ihren Praxen anbringen können.

