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West-Ost-Ausgleich im RSA: Implikationen für die Kassenärztlichen Vereinigungen in den neuen Bundesländern

Gutachten im Auftrag der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, 14. Dezember 2006

Prof. Dr. rer. pol. Stefan Felder
Institut für Sozialmedizin und Gesundheitsökonomie
Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg
Leipziger Str. 44
39120 Magdeburg

Hinweis: Das vollständige Gutachten finden Sie im Downloadbereich


Zusammenfassung

Im Auftrag der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und auf Anregung des Bundesministeriums für Gesundheit wurde die finanzielle Ausstattung der Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) in den neuen Bundesländern im Lichte des West-Ost-Ausgleichs im Risikostrukturausgleich (RSA) untersucht.

Seit 1993 ist die ärztliche Gesamtvergütung durch die Regelungen zu den Kopfpauschalen einerseits und die Vorgabe der Beitragssatzstabilität nach § 71 SGB V andererseits fixiert. Die seither erfolgten Änderungen im Zahlenverhältnis von Mitgliedern zu Versicherten und von jung zu alt, aber auch sektorelle Verschiebungen der medizinischen Versorgung und die Ausdifferenzierung der fachärztlichen Versorgung konnten sich nicht auf die ambulante Gesamtvergütung auswirken.

Ganz im Gegensatz dazu stellt sich die Entwicklung bei den Krankenkassen dar. Hier gleicht der 1994 eingeführte RSA einkommens- und ausgabenbezogene Nachteile zwischen den Kassen aus. Die Krankenkassen in den neuen Bundesländern haben von der Einführung des RSA und seiner Ausdifferenzierung in erheblichem Umfang finanziell profitiert. Insbesondere das GKV-Finanzstärkungsgesetz, das im Jahre 1999 einen Ausgleich für die geringere Finanzkraft der Ost-Krankenkassen einführte, und der Beitragsbedarfsausgleich im Zuge der Angleichung der ehemals getrennten RSA-Rechtskreise, die 2007 abgeschlossen wird, haben die Krankenkassen in den neuen Bundesländern mit beträchtlichen zusätzlichen Mitteln ausgestattet. Die beiden letztgenannten Reformen führten im Jahr 2005 zu West-Ost-Transfers von insgesamt 3,5 Mrd. €, die den durchschnittlichen Beitragssatz im Osten der Republik um 2,3 Prozentpunkte gesenkt haben.

Von diesen zusätzlichen Mitteln haben die Kassenärztlichen Vereinigungen der neuen Bundesländer, sieht man vom extrabudgetären Zuwachs in Teilen der ambulanten Versorgung ab, nicht profitiert. Im Gegenteil hat sich die finanzielle Ausstattung der Ost-KVen aufgrund des stärkeren demographischen Umbruchs und des Nachholbedarfs etwa bei der fachärztlichen Versorgung verschlechtert. Dies führte zu einem im Vergleich zum Westen größeren Punktwertverlust der ärztlichen Vergütung im Osten.
Den zunehmenden Bedarf an ambulanter Vergütung in den neuen Bundesländern zeigt ein Vergleich der Leistungsdaten von je einer Kassenärztlichen Vereinigung in den alten und den neuen Bundesländern auf. Während die KV Schleswig-Holstein seit 1991 14 % mehr Krankenkassenmitglieder zählte, ist die KV Sachsen um 14 % geschrumpft. Die pro Leistungskategorie und Mitglied durchschnittlich abgerechnete EBM-Punktzahl hat sich in den vergangenen 15 Jahren in beiden Kassenärztlichen Vereinigungen verdoppelt.

Dagegen unterscheidet sich die Entwicklung der Leistungsmengen pro Krankenkassenmitglied in den beiden Ländern. Während die Menge pro Mitglied in Schleswig-Holstein seit 1991 um ein Viertel zurückging, ist sie in Sachsen im gleichen Zeitraum um ein Viertel angestiegen. Diesem Anstieg des Leistungsbedarfs steht kein entsprechender Anstieg der finanziellen Ausstattung der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsens gegenüber. Der durchschnittliche Punktwert der ärztlichen Vergütung ist in Sachsen denn auch von 3,94 Cent in 1992 um 26 % auf 2,90 Cent gesunken.

Eine ergänzende Untersuchung der standardisierten Kosten in den Hauptleistungsbereichen des Risikostrukturausgleichs für alte und neue Bundesländer zeigt ebenfalls einen deutlichen Rückstand der ambulanten Gesamtvergütung in den neuen Bundesländern auf. Bewertet man die Versichertentage im Osten mit den standardisierten RSA-Altersprofilen des Westens, so liegt das Kostenniveau der ambulanten Versorgung in den neuen Bundesländern für 2004 und 2005 auf 75 %. Mit anderen Worten liegen die gegenwärtigen Honorarzahlungen für Ärzte in den neuen Bundesländern gegenüber dem Westen um 25 % zurück. Im Gegensatz dazu haben die Hauptleistungsbereiche „Krankenhäuser“, „Apotheken“, und „Zahnärzte“ das aktuelle Kostenniveau der alten Bundesländer erreicht.

In dieser Situation erscheint es dringend geboten, dass die Krankenkassen in den neuen Bundesländern ihre zusätzlich erworbenen finanziellen Mittel in die vertragsärztlichen Vergütungsvereinbarungen einbringen. Dabei müsste darauf geachtet werden, inwiefern die gezahlten Kopfpauschalen einer Krankenkasse die von ihren Versicherten in Anspruch genommenen ambulanten Leistungen widerspiegeln.

Seit Einführung des RSA verzerrt die Kopfpauschalenregelung den Kassenwettbewerb. Das GKV-Modernisierungsgesetz hat durch die Änderungen im § 85 ff SGB V die Abschaffung der Kopfpauschalen in die Wege geleitet. Aber solange nicht bundesweit einheitlich geltende Regelleistungsvolumina oder ein anderes Instrument der ärztlichen Vergütung die Kopfpauschalen ersetzt und somit die falsche Basis aus dem Einführungsjahr überwindet, bleibt die finanzielle Benachteiligung der Kassenärztlichen Vereinigungen in den neuen Bundesländern bestehen.

 

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Letzte Änderung 14.12.2006