Qualitätssicherung

Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zur kurativen Mammographie (Mammographie-Vereinbarung)

Diese Vereinbarung ist eine Maßnahme zur Qualitätssicherung, mit welcher die Qualität bei der Erbringung von Leistungen der kurativen Mammographie gesichert werden soll. Die Vereinbarung regelt die Anforderungen an die fachliche Befähigung, die apparative Ausstattung und die Dokumentation als Voraussetzung für die Ausführung und Abrechnung der Leistungen nach den Nummern 34270 und 34272 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM). Daneben sind die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die Anforderungen des Medizinproduktegesetzes sowie der Röntgenverordnung (RöV) zu beachten. Voraussetzungen für die Ausführung und Abrechnung von Leistungen der Mammographie im Rahmen des Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening sind in den Krebsfrüherkennungs-Richtlinien und Anlage 9.2 BMV-Ä/EKV geregelt.

Inhalt:
§ 1 Ziel und Inhalt
§ 2 Genehmigung
§ 3 Fachliche Befähigung
§ 4 Apparative Voraussetzungen
§ 5 Antragstellung
§ 6 Fallsammlung
§ 7 Durchführung und Bestehenskriterien
§ 8 Fortbildungskurse
§ 9 Antragstellung
§ 10 Fallsammlung
§ 11 Durchführung und Bestehenskriterien
§ 12 Überprüfung der ärztlichen Dokumentation
§ 13 Auswertung der Qualitätssicherungsmaßnahmen
§ 14 Genehmigungsverfahren und Widerruf
§ 15 Übergangsregelungen
§ 16 In-Kraft-Treten
Anlage I – Apparative Anforderungen
Anlage II – Anforderungen an eine computerunterstützte Prüfung mit digitalisierten Mammographieaufnahmen an einem Bildwiedergabegerät (,Prüfstation')
Anlage III – Auswertung der Beurteilung von Mammographieaufnahmen nach § 11
Anlage IV – Beurteilung der schriftlichen und bildlichen Dokumentation bei der Überprüfung der ärztlichen Dokumentation nach § 12
Anlage V – Begriffserklärungen

 

Dokumente zum Download
Titel Vertrag vom: geändert am: In Kraft getreten: Datei
Mammographie-Vereinbarung 08.12.2006 11.02.2011 01.04.2011 PDF-Dokument zum Download  261 KB

 
Letzte Änderung 09.09.2011