Qualitätssicherungsvereinbarung zur Akupunktur bei chronisch schmerzkranken Patienten nach § 135 Abs. 2 SGB V (Vereinbarung Akupunktur)
Diese Vereinbarung ist eine Maßnahme zur Qualitätssicherung, mit welcher die Qualität bei der Erbringung von Leistungen der Körperakupunktur mit Nadeln ohne elektrische Stimulation bei chronisch schmerzkranken Patienten gesichert werden soll. Die Vereinbarung regelt die Ausführung und Abrechnung von Leistungen der Akupunktur bei den zugelassenen Indikationen gemäß Anlage I Nr. 12 der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung des Gemeinsamen Bundesausschusses.
Inhalt:
§ 1 Ziel und Inhalt
§ 2 Genehmigung
§ 3 Fachliche Befähigung
§ 4 Räumliche und apparative Voraussetzungen
§ 5 Schmerztherapeutische Versorgung durch Akupunktur
§ 6 Überprüfung der Dokumentation
§ 7 Genehmigungsverfahren
§ 8 Qualitätssicherungs-Kommission
§ 9 Auswertung der Qualitätssicherungsmaßnahmen
§ 10 Inkrafttreten, Übergangsregelungen
| Titel | Datum | In Kraft getreten: | Datei | |
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| Qualitätssicherungsvereinbarung Akupunktur | 01.01.2007 | 01.01.2007 | ||
