Empfehlungen zur ärztlichen Schweigepflicht, Datenschutz und Datenverarbeitung in der Arztpraxis
Die ärztliche Schweigepflicht gilt gemäß § 203 StGB i. V. m. § 9 (Muster-) Berufsordnung (MBO) umfassend für das ärztliche Behandlungsverhältnis. Danach haben Ärzte über das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Arzt anvertraut oder bekannt geworden ist auch über den Tod des Patienten hinaus zu schweigen. Darüber hinaus sind vom Arzt die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) zu beachten, da es sich bei den Patientendaten um schützenswerte patientenbezogene Daten handelt. Dies betrifft insbesondere die Datenerhebung sowie die Datenübermittlung.
Der Einsatz von EDV in der Arztpraxis kann nicht mit der für den privaten Gebrauch erfolgten Nutzung von Computern verglichen werden. Deshalb sind beim beruflichen Einsatz in der Arztpraxis auch aus strafrechtlichen und haftungsrechtlichen Gründen besondere Schutzvorkehrungen erforderlich, die nachfolgend beschrieben werden. Besondere Bedeutung kommt der Technischen Anlage zu. Diese gibt einen kompakten und weitgehend allgemeinverständlichen Überblick über die zu empfehlenden IT-Sicherheitsmaßnahmen in den Arztpraxen.
| Titel | Datum | Datei | |
|---|---|---|---|
| Empfehlungen zur ärztlichen Schweigepflicht, zum Datenschutz und zur Datenverarbeitung in Arztpraxen | 09.05.2008 | ||
