Vereinbarung über die ambulante Behandlung chronisch schmerzkranker Patienten
(Anlage 12 EKV)
Diese seit 1997 geltende Anlage des EKV über die ambulante Behandlung chronisch schmerzkranker Patienten ist durch die Regelungen der Qualitätssicherungsvereinbarung zur schmerztherapeutischen Versorgung chronisch schmerzkranker Patienten gem. § 135 Abs. 2 SGB V (Qualitätssicherungsvereinbarung Schmerztherapie) ersetzt.
