Vereinbarung über die Durchführung von Schutzimpfungen gegen übertragbare Krankheiten (Anlage 10 zum BMV/EKV)
Gegenstand der Vereinbarung ist die Durchführung von Schutzimpfungen gegen Diphtherie, Frühsommermeningo-Enzephalitis (FSME), Haemophilus influenzae b-Infektion, Hepatitis A, Hepatitis B, Influenza (Virusgrippe), Masern, Mumps, Pertussis (Keuchhusten), Pneumokokken-Infektionen, Poliomyelitis (Kinderlähmung), Röteln, Tetanus (Wundstarrkrampf) und Tollwut zu Lasten der Ersatzkassen.
Schutzimpfungen, die ausschließlich aus Anlaß von Auslandsreisen durchgeführt werden, sind nicht Gegenstand dieser Vereinbarung.
Anlage 10 EKV hat ab dem 1. September 2002 ihre Gültigkeit verloren. Eine Nachfolgeregelung auf Bundesebene ist nicht vorgesehen.
