Versorgung im Rahmen des Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening (Anlage 9.2 BMV-Ä/ EKV)
Zur Sicherung der Versorgungsqualität und der Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung erfolgt die nach diesem Vertrag definierte Versorgung im Rahmen des Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening (Früherkennungsprogramm) gemäß § 2 Abs. 7 Bundesmantelvertrag. Die Durchführung des Versorgungsauftrages richtet sich nach den Regelungen zum Früherkennungsprogramm gemäß Abschnitt B Nr. 4 Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Früherkennung von Krebserkrankungen (Krebsfrüherkennungs-Richtlinien), den Vorschriften der Röntgenverordnung (RöV) und den im Folgenden aufgeführten Bestimmungen.
Inhalt:
§ 1 Versorgungsinhalt
§ 2 Anspruchsberechtigte
§ 3 Versorgungsauftrag und Kooperation
§ 4 Genehmigung für den Versorgungsauftrag
§ 5 Voraussetzungen für die Genehmigung und Leistungserbringung
§ 6 Kooperationsgemeinschaft und Referenzzentrum
§ 7 Kooperation mit den benannten Stellen
§ 8 Überprüfung vor Erstellung der Screening-Mammographieaufnahmen
§ 9 Erstellung der Screening-Mammographieaufnahmen
§ 10 Organisation und Durchführung der Befundung der Screening-Mammographieaufnahmen
§ 11 Durchführung der Konsensuskonferenz
§ 12 Durchführung der Abklärungsdiagnostik
§ 13 Durchführung der multidisziplinären Fallkonferenzen
§ 14 Ergänzende ärztliche Aufklärung
§ 15 Organisation und Durchführung von Qualitätssicherungsmaßnahmen
§ 16 Genehmigung für veranlasste Leistungen
§ 17 Voraussetzungen für die Genehmigung und Leistungserbringung
§ 18 Befundung von Screening-Mammographieaufnahmen
§ 19 Durchführung von Stanzbiopsien unter Röntgenkontrolle
§ 20 Durchführung von histopathologischen Untersuchungen
§ 21 Ermächtigung von angestellten Krankenhausärzten -Teilnahme an den multidisziplinären Fallkonferenzen
§ 22 Organisationseinheiten
§ 23 Voraussetzungen an wirtschaftliche und qualitätsgesicherte Versorgungsstrukturen
§ 24 Erstellung und Befundung von Screening-Mammographieaufnahmen
§ 25 Befundung von Screening-Mammographieaufnahmen
§ 26 Ultraschalldiagnostik
§ 27 Biopsien
§ 28 Beurteilung histopathologischer Präparate
§ 29 Angestellte Krankenhausärzte -Teilnahme an den multidisziplinären Fallkonferenzen
§ 30 Durchführung von Fortbildungskursen
§ 31 Praxisausstattung
§ 32 Praxisorganisation
§ 33 Röntgendiagnostik
§ 34 Ultraschalldiagnostik
§ 35 Überprüfung
Abschnitt I Evaluation der Qualitätssicherungsmaßnahmen
§ 36 Evaluation der Qualitätssicherungsmaßnahmen
Abschnitt J Zertifizierung durch die Kooperationsgemeinschaft
§ 37 Zertifizierung, Rezertifizierung
§ 38 Genehmigungsverfahren
§ 39 Zeugnisse
§ 40 Inkrafttreten
§ 41 Übergangsregelungen
Anhang 1: Dokumentation der Konferenzen
Anhang 2: Inhalt und Durchführung von Fortbildungskursen nach § 30
Anhang 3: Überprüfung der diagnostischen Bildqualität von erstellten Screening-Mammographieaufnahmen nach § 24 Abs. 3 Buchst. a)
Anhang 4: Verfahren zur Selbstüberprüfung der diagnostischen Bildqualität von erstellten Screening-Mammographieaufnahmen nach § 24 Abs. 3 Buchst. B)
Anhang 5: Teilnahme an der Beurteilung einer Fallsammlung von Screening-Mammographieaufnahmen nach § 24 Abs. 1 Buchst. d), Abs. 3 Buchst. e) und § 25 Abs. 3 Buchst. b) und Abs. 4 Buchst. d) Nr. 2
Anhang 6: Mindestanforderungen an die apparative Ausstattung der Röntgendiagnostikeinrichtungen
Anhang 7: Konstanz der Qualität von Screening-Mammographieaufnahmen
Anhang 8: Mindestanforderungen an die apparative Ausstattung der Ultraschalldiagnostikeinrichtungen
Anhang 9: Datenübermittlung
Anhang 10: Katalog der Leistungsparameter für die Überprüfung der Screening-Einheiten im Rahmen der Rezertifizierung
Anhang 11: Überprüfung von Untersuchungen im Rahmen der Abklärungsdiagnostik
Anhang 12: Verfahren zur Selbstüberprüfung der histopathologischen Befundqualität nach § 28 Abs. 2 Buchstabe e)
