Maßnahmen zur Qualitätssicherung (Anlagen 3 BMV-Ä/EKV)
Diese Vereinbarungen regeln die Voraussetzungen für die Ausführung und Abrechnung von Leistungen in der vertragsärztlichen Versorgung nach Maßgabe des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM). Mit Maßnahmen zur Qualitätssicherung, soll die Strukturqualität bei der Erbringung spezieller Leistungen gesichert werden.
Siehe Rubrik Rechtsquellen/Qualitätssicherung
