Ärztliche Versorgung von Zivildienstleistenden
Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung - Körperschaft des öffentlichen Rechts -, vertreten durch den Vorstand, über die ärztliche Versorgung von Zivildienstleistenden.
Dieser Vertrag regelt die ambulante ärztliche Versorgung von Zivildienstleistenden sowie deren stationäre ärztliche Versorgung im Falle der belegärztlichen Behandlung. Zur ambulanten ärztlichen Versorgung gehört auch die ambulante Psychotherapie.
Letzte Änderung: § 6 Berechnung von Leistungserbringung
In-Kraft-Treten: 01.04.2009
