Heilbehandlung der durch Dienstunfall verletzten Bundesbahnbeamten
Vertrag zwischen dem Vorstand der Deutschen Bundesbahn, (jetzt: dem Präsidenten des Bundeseisenbahnvermögens), Frankfurt/Main einerseits und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, Köln, andererseits über die Heilbehandlung der durch Dienstunfall verletzten Bundesbahnbeamten (jetzt: Beamten des Bundeseisenbahnvermögens) vom 21. Mai 1984,
Stand: 1. Oktober 2007
Die durch Dienstunfall verletzten Beamten des Bundeseisenbahnvermögens haben gemäß §§ 30 und 33 des Beamtenversorgungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 1 und 3 der "Verordnung zur Durchführung des § 33 des Beamtenversorgungsgesetzes (Heilverfahrensverordnung - HeilvfV)" vom 25. April 1979 (Bundesgesetzbl. I Seite 502) - Wortlaut siehe Anlage A - Anspruch auf Erstattung der notwendigen und angemessenen Kosten der Heilbehandlung.
Zur Durchführung dieser gesetzlichen Vorschrift dient dieser Vertrag.
