Interventionelle Radiologie

Mit Einführung des neuen EBM zum 1. April 2005 wurde in Analogie zu Herzkatheteruntersuchungen und -interventionen die Ausführung und Abrechnung von Leistungen der diagnostischen und interventionellen Angiographien in der vertragsärztlichen Versorgung unter Genehmigungsvorbehalt gestellt. Die Vereinbarung regelt die fachlichen, apparativen, räumlichen und organisatorischen Voraussetzungen für die Durchführung von diagnostischen Katheterangiographien und therapeutischen Eingriffen am arteriellen Gefäßsystem sowie die (nicht genehmigungspflichtige) Nachbetreuung der Patienten in der vertragsärztlichen Versorgung. Aufgrund des hohen Schwierigkeitsgrades der Erbringung von angiographischen Leistungen wurden Anforderungen an die ärztliche Routine formuliert. Während Genehmigungsinhaber zur Durchführung ausschließlich diagnostischer Katheterangiographien jährlich 100 diagnostische arterielle Gefäßdarstellungen nachweisen müssen, haben Genehmigungsinhaber zur Durchführung von interventionellen Angiographien einen Nachweis über mindestens 100 Katheterangiographien, wovon mindestens 50 interventionell sein müssen, zu erbringen. Weiterhin wurden Anforderungen an die Praxisorganisation im Hinblick auf die Durchführung der Angiographien und die Nachbetreuung festgelegt. So ist bei der Durchführung von interventionellen Angiographien sicherzustellen, dass der Patient nach Feststellung des Erfordernisses einer chirurgischen Notfallintervention innerhalb von höchstens zwei Stunden einer stationären Einrichtung zur gefäßchirurgischen Versorgung zugeführt werden kann und eine differenzierte Nachbetreuung unter Anwesenheit mindestens einer medizinischen Fachkraft und eines Arztes mit jeweils spezifischen Kenntnissen und Erfahrungen in der Nachbetreuung gewährleistet ist. Ferner muss ein Arzt mit Genehmigung nach dieser Vereinbarung für 24 Stunden nach dem Eingriff telefonisch für den Patienten  erreichbar sein.
Darüber hinaus unterliegen diese Leistungen der ständigen Überprüfungen nach der Richtlinie über Kriterien zur Qualitätsbeurteilung in der radiologischen Diagnostik.

 

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Letzte Änderung 08.07.2009
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