Qualitätssicherung

Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zur Ultraschalldiagnostik (Ultraschall-Vereinbarung)

Diese Vereinbarung ist eine Maßnahme zur Qualitätssicherung, mit der die Qualität bei der Erbringung von Leistungen der Ultraschalldiagnostik gesichert werden soll. Die Vereinbarung regelt die fachlichen und apparativen Voraussetzungen für die Ausführung und Abrechnung dieser Leistungen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung.

Inhalte:

  • §§ 4–7: Erwerb der fachlichen Befähigung (nach der Weiterbildungsordnung, in einer ständigen Tätigkeit, durch Ultraschallkurse, durch eine computergestützte Fortbildung i. V. m. Ultraschallkursen)
  • § 8: Qualifikation der Ausbilder
  • § 9: Apparative Ausstattung
  • §§ 10–11: Ärztliche Dokumentation/Überprüfung der ärztlichen Dokumentation
  • § 12: Auflage zur Aufrechterhaltung der fachlichen Befähigung für die sonographische Untersuchung der Säuglingshüfte
  • § 13: Konstanzprüfung
  • § 14: Genehmigungsverfahren
  • Anlage I–II: Anforderungen an die fachliche Befähigung
  • Anlage III: Anforderungen an die apparative Ausstattung
  • Anlage V: Regelmäßige Überprüfung der ärztlichen Dokumentation bei der sonographischen Untersuchung der Säuglingshüfte nach § 12

Gültigkeit:

Neufassung gültig seit 01.04.2009, vorher geltende Vereinbarung seit 10.02.1993, zuletzt geändert zum 01.04.2005 (Sonographie der Säuglingshüfte)
Übergangsregelungen sind zu beachten

Ergänzende Informationen:

 http://www.kbv.de/Ultraschall.html

 

Dokumente zum Download
Titel Datum In Kraft getreten: Datei

Ultraschall-Vereinbarung (Fassung vom 30.06.2010)

31.10.2008 01.07.2010 PDF-Dokument zum Download 360 KB

 

 
Letzte Änderung 06.07.2010