Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zur Ultraschalldiagnostik (Ultraschall-Vereinbarung)
Diese Vereinbarung ist eine Maßnahme zur Qualitätssicherung, mit der die Qualität bei der Erbringung von Leistungen der Ultraschalldiagnostik gesichert werden soll. Die Vereinbarung regelt die fachlichen und apparativen Voraussetzungen für die Ausführung und Abrechnung dieser Leistungen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung.
Inhalte:
- §§ 47: Erwerb der fachlichen Befähigung (nach der Weiterbildungsordnung, in einer ständigen Tätigkeit, durch Ultraschallkurse, durch eine computergestützte Fortbildung i. V. m. Ultraschallkursen)
- § 8: Qualifikation der Ausbilder
- § 9: Apparative Ausstattung
- §§ 1011: Ärztliche Dokumentation/Überprüfung der ärztlichen Dokumentation
- § 12: Auflage zur Aufrechterhaltung der fachlichen Befähigung für die sonographische Untersuchung der Säuglingshüfte
- § 13: Konstanzprüfung
- § 14: Genehmigungsverfahren
- Anlage III: Anforderungen an die fachliche Befähigung
- Anlage III: Anforderungen an die apparative Ausstattung
- Anlage V: Regelmäßige Überprüfung der ärztlichen Dokumentation bei der sonographischen Untersuchung der Säuglingshüfte nach § 12
Gültigkeit:
Neufassung gültig seit 01.04.2009, vorher geltende Vereinbarung seit 10.02.1993, zuletzt geändert zum 01.04.2005 (Sonographie der Säuglingshüfte)
Übergangsregelungen sind zu beachten
Ergänzende Informationen:
http://www.kbv.de/Ultraschall.html
| Titel | Datum | In Kraft getreten: | Datei | |
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Ultraschall-Vereinbarung (Fassung vom 30.06.2010) |
31.10.2008 | 01.07.2010 | ||
