Qualitätssicherung

Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zur zytologischen Untersuchung von Abstrichen der Zervix Uteri (Zervix-Zytologie-Vereinbarung)


Diese Vereinbarung ist eine Maßnahme zur Qualitätssicherung, mit welcher die Qualität zytologischer Untersuchungen zur Früherkennung des Zervixkarzinoms gesichert werden soll. Die Vereinbarung regelt die fachlichen, räumlichen, apparativen und organisatorischen Voraussetzungen für die Ausführung und Abrechnung der präventiven zytologischen Untersuchungsleistung gemäß Abschnitt B.2. der Krebsfrüherkennungs-Richtlinien, der zytologischen Untersuchung im Rahmen der Empfängnisregelung und der kurativen zytologischen Untersuchung von Abstrichen der Zervix Uteri in der vertragsärztlichen Versorgung (Leistungen nach den Nummern 01733, 01826 und 19311 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM)). Weiterhin regelt diese Vereinbarung die Durchführung der Präparatebefundung und deren Überprüfung sowie die Verpflichtung zur Erstellung von Statistik-Berichten.

Inhalt:
§ 1 Ziel und Inhalt
§ 2 Genehmigung
§ 3 Fachliche Befähigung des zytologieverantwortlichen Arztes
§ 4 Fachliche Befähigung der Präparatebefunder
§ 5 Räumliche und apparative Ausstattung der Zytologie-Einrichtung
§ 6 Präparatebefundung
§ 7 Überprüfung der Präparatequalität und der ärztlichen Dokumentation
Präparatebefundung
§ 8 Jahresstatistik
§ 9 Fortbildung
§ 10 Interne Praxisorganisation
§ 11 Qualitätssicherungs-Kommission
§ 12 Auswertung der Qualitätssicherungsmaßnahmen
§ 13 Genehmigungsverfahren
§ 14 Übergangsregelungen
§ 15 Inkrafttreten

 

Dokumente zum Download
Titel Vertrag vom: In Kraft getreten: Datei
Zervix-Zytologie-Vereinbarung 09.08.2007 01.10.2007 PDF-Dokument zum Download  115 KB

 
Letzte Änderung 19.03.2009