Qualitätssicherung

Qualitätssicherungsvereinbarung zur schmerztherapeutischen Versorgung chronisch schmerzkranker Patienten gem. § 135 Abs. 2 SGB V (Schmerztherapie-Vereinbarung)


Diese Vereinbarung dient der Sicherung von Qualität und Wirtschaftlichkeit in der Versorgung chronisch Schmerzkranker im Rahmen der vertragsärztlichen Leistungserbringung. Die Vereinbarung regelt die Anforderungen an die fachliche Befähigung, die Organisation sowie die räumliche und apparative Ausstattung als Voraussetzung für die Ausführung und Abrechnung von Leistungen zur schmerztherapeutischen Versorgung chronisch schmerzkranker Patienten nach den Nrn. 30700 und 30701 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM). Inhalt:
§ 1 Ziel und Inhalt
§ 2 Genehmigungspflicht
§ 3 Genehmigungsvoraussetzung
§ 4 Fachliche Befähigung
§ 5 Schmerztherapeutische Versorgung
§ 6 Schmerztherapeutische Behandlungsverfahren
§ 7 Dokumentation
§ 8 Räumliche und apparative Voraussetzungen
§ 9 Genehmigungsverfahren
§ 10 Zeugnisse und Bescheinigungen
§ 11 Schmerztherapie-Kommission
§ 12 Auswertung der Qualitätssicherungsmaßnahme
§ 13 Inkrafttreten, Übergangsregelungen, Kündigung
Anlage 1: Anforderungen an eine schmerztherapeutische Einrichtung gem. § 4 Abs. 3 Nr. 1
 

 

 

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Letzte Änderung 19.03.2009
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