Qualitätssicherungsvereinbarung gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zur Diagnostik und Therapie schlafbezogener Atmungsstörungen
Diese Vereinbarung ist eine Maßnahme zur Qualitätssicherung, mit welcher die Qualität bei der Erbringung von Leistungen der Diagnostik und Therapie schlafbezogener Atmungsstörungen in der vertragsärztlichen Versorgung gesichert werden soll. Die Vereinbarung regelt die fachlichen, organisatorischen und apparativen Voraussetzungen für die Ausführung und Abrechnung von Leistungen der Diagnostik und Therapie schlafbezogener Atmungsstörungen in der vertragsärztlichen Versorgung (Nrn. 30900 und 30901 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM)). Der Ablauf der Stufendiagnostik ist in der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses gemäß § 135 Abs. 1 SGB V definiert.
Inhalt:
§ 1 Ziel und Inhalt
§ 2 Genehmigungspflicht
§ 3 Genehmigungsvoraussetzung
§ 4 Fachliche Befähigung
§ 5 Apparative Voraussetzungen
§ 6 Fachliche Befähigung
§ 7 Apparative, räumliche und organisatorische Voraussetzungen
§ 8 Genehmigungsverfahren
§ 9 Zeugnisse und Kolloquien
§ 10 Inkrafttreten, Übergangsregelungen
| Titel | Datum | In Kraft getreten: | Datei | |
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| Vreinbarung zur Diagnostik und Therapie schlafbezogener Atmungsstörungen | 01.04.2005 | |||
