Mit Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 15. November 2007 wurde das Hautkrebs-Screening zum 1. Juli 2008 als Präventionsleistung in die vertragsärztliche Versorgung eingeführt. Diese Entscheidung trägt der Tatsache Rechnung, dass Hautkrebs in einem frühen Stadium erkannt und behandelt werden kann. Die zweijährliche Früherkennungsuntersuchung auf Hautkrebs können Dermatologen oder Hausärzte vornehmen. Wenn ein Verdacht auf Hautkrebs besteht, wird dieser immer durch einen Dermatologen abgeklärt, zunächst durch die visuelle Untersuchung und gegebenenfalls durch eine Gewebeentnahme.
Die histopathologische Beurteilung der Gewebeproben ist in der diagnostischen Kette von ausschlaggebender Bedeutung für das weitere therapeutische Vorgehen. Aus diesem Grund haben sich die Partner der Bundesmantelverträge, das heißt die KBV und der GKV-Spitzenverband, auf eine Qualitätssicherungsvereinbarung nach § 135 Abs. 2 SGB V zur Histopathologie beim Hautkrebs-Screening verständigt, die zum 1. Oktober 2009 in Kraft getreten ist.
Rechtsquellen:
- Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zur histopathologischen Untersuchung im Rahmen des Hautkrebs-Screenings (Qualitätssicherungsvereinbarung Histopathologie Hautkrebs-Screening)
- Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Früherkennung von Krebserkrankungen (Krebsfrüherkennungs-Richtlinien)
