Qualitätssicherung

Vereinbarung von Qualifikationsvoraussetzungen gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zur Durchführung von Langzeit-elektrokardiographischen Untersuchungen

Langzeit-elektrokardiographische Untersuchungen dürfen in der kassenärztlichen Versorgung nur solche Ärzte durchführen, die der Kassenärztlichen Vereinigung nachgewiesen haben, dass sie die nachfolgenden Anforderungen an die persönliche Qualifikation sowie die apparativen Voraussetzungen erfüllen.

Inhalt:
A. Fachliche Voraussetzungen
B. Apparative Voraussetzungen
C. Genehmigungsverfahren
D. Inkrafttreten und Übergangsregelungen

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Titel Datum In Kraft getreten: Datei
Vereinbarung Langzeit-EKG 12.12.1991 01.04.1992 PDF-Dokument zum Download  11 KB

 
Letzte Änderung 19.03.2009