Vereinbarung von Qualifikationsvoraussetzungen gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zur Durchführung von Langzeit-elektrokardiographischen Untersuchungen
Langzeit-elektrokardiographische Untersuchungen dürfen in der kassenärztlichen Versorgung nur solche Ärzte durchführen, die der Kassenärztlichen Vereinigung nachgewiesen haben, dass sie die nachfolgenden Anforderungen an die persönliche Qualifikation sowie die apparativen Voraussetzungen erfüllen.
Inhalt:
A. Fachliche Voraussetzungen
B. Apparative Voraussetzungen
C. Genehmigungsverfahren
D. Inkrafttreten und Übergangsregelungen
| Titel | Datum | In Kraft getreten: | Datei | |
|---|---|---|---|---|
| Vereinbarung Langzeit-EKG | 12.12.1991 | 01.04.1992 | ||
