Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zur Funktionsanalyse eines Herzschrittmachers (Vereinbarung Herzschrittmacher-Kontrolle)
Diese Vereinbarung ist eine Maßnahme zur Qualitätssicherung, mit welcher die Strukturqualität bei der Erbringung von Leistungen der Herzschrittmacher-Kontrolle (Funktionsanalyse eines Herzschrittmachers und/oder eines implantierten Kardioverters beziehungsweise Defibrillators) gesichert werden soll. Die Vereinbarung regelt die fachlichen und apparativen Voraussetzungen für die Ausführung und Abrechnung von Leistungen der Herzschrittmacher-Kontrolle in der vertragsärztlichen Versorgung (Leistungen nach der Nummer 13552 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM)).
Inhalt
§ 1 Ziel und Inhalt
§ 2 Genehmigung
§ 3 Fachliche Befähigung
§ 4 Apparative Voraussetzungen
§ 5 Genehmigungsverfahren
§ 6 Übergangsregelung
§ 7 Inkrafttreten
| Titel | Datum | In Kraft getreten: | Datei | |
|---|---|---|---|---|
| Qualitätssicherungsvereinbarung zur Herzschrittmacher-Kontrolle | 28.02.2006 | 01.04.2006 | ||
