Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zum ambulanten Operieren (Qualitätssicherungsvereinbarung ambulantes Operieren)
Diese Vereinbarung ist eine Maßnahme zur Qualitätssicherung, mit welcher die Qualität am-bulanter Operationen in der vertragsärztlichen Versorgung gesichert werden soll. Die Ver-einbarung regelt die fachlichen, organisatorischen, hygienischen, räumlichen und apparativ-technischen Voraussetzungen für die Ausführung und Abrechnung von Leistungen nach Ka-pitel 31.2 EBM, die Leistungen in Anlage 1 Abschnitt 1 zum Vertrag nach § 115b SGB V be-treffen, sowie für die Ausführung und Abrechnung von in Anlage 1 Abschnitt 2 und 3 zum Vertrag nach § 115b SGB V genannten EBM-Leistungen (im Folgenden "Eingriffe nach § 115b SGB V")
Inhalt
Abschnitt A Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Ziel und Inhalt
§ 2 Genehmigung
Abschnitt B Genehmigungsvoraussetzungen
§ 3 Fachliche Befähigung
§ 4 Organisatorische Voraussetzungen
§ 5 Hygienische Voraussetzungen
§ 6 Räumliche und apparativ-technische Voraussetzungen
Abschnitt C Verfahren
§ 7 Genehmigungsverfahren
Abschnitt D Schlussbestimmungen
§ 8 Übergangsregelung, Inkrafttreten
Protokollnotiz
Anlage
| Titel | Datum | In Kraft getreten: | Datei | |
|---|---|---|---|---|
| Vereinbarung ambulantes Operieren | 28.11.2011 | 01.12.2011 | ||
