Verträge über die kurärztliche Behandlung (Kurarztverträge Primärkassen/Ersatzkassen)
Dieser Vertrag regelt auf der Grundlage von § 73 Abs. 3 SGB V i. V. mit § 2 Absatz 4 BMV (bzw. § 2 Abs. 5 EKV) unter Berücksichtigung des Prinzips "ambulant vor stationär" die vertragsärztliche Behandlung von Versicherten der Krankenkassen (bzw. Ersatzkassen) im Rahmen Ambulanter Vorsorgeleistungen in anerkannten Kurorten gemäß § 23 Abs. 2 SGB V (kurärztliche Behandlung), um eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde, zu beseitigen, einer Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes entgegenzuwirken, Krankheiten zu verhüten oder deren Verschlimmerung zu vermeiden oder Pflegebedürftigkeit zu vermeiden.
Stand: 1. Juli 2008
| Titel | Datum | In Kraft getreten: | Datei | |
|---|---|---|---|---|
| Vertrag über die kurärztliche Behandlung (Kurarztvertrag Ersatzkassen) | 16.01.2002 | 01.01.2001 | ||
| Verträge über die kurärztliche Behandlung (Kurarztverträge Primärkassen) | 16.01.2001 | 01.10.2000 | ||
