Vereinbarung zu Psychiatrischen Institutsambulanzen gemäß §118 Abs. 2 SGB V
zwischen den Spitzenverbände der Krankenkassen, der Deutschen Krankenhausgesellschaft und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung.
Der GKV-Spitzenverband hat entsprechend § 118 Abs. 2 SGB V mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung in einem Vertrag die Gruppe psychisch Kranker festzulegen, die wegen der Art, Schwere oder Dauer ihrer Erkrankung der ambulanten Behandlung durch psychiatrische Institutsambulanzen bedürfen. Für diese Patientengruppe sind die psychiatrischen Institutsambulanzen an psychiatrischen Abteilungen von Allgemeinkrankenhäusern zur ambulanten Behandlung ermächtigt, sofern die psychiatrische Abteilung die regionale Versorgungsverpflichtung übernommen hat. Der Krankenhausträger hat sicherzustellen, dass die für die ambulante psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung erforderlichen Ärzte und nichtärztlichen Fachkräfte sowie die notwendigen Einrichtungen bei Bedarf zur Verfügung stehen.
Neufassung mit Wirkung zum 01.07.2010.
| Titel | Datum | In Kraft getreten: | Datei | |
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| Vereinbarung gemäß § 118 Abs. 2 SGB V | 01.07.2010 | |||
