Rahmenvereinbarung über den Rehabilitationssport und das Funktionstraining
Um sicherzustellen, dass Rehabilitationssport und Funktionstraining als ergänzende Leistungen nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 und 4 SGB IX im Rahmen der für die einzelnen Rehabilitationsträger geltenden Vorschriften nach einheitlichen Grundsätzen erbracht bzw. gefördert werden, treffen die Rehabilitationsträger
- die gesetzlichen Krankenkassen
- die gesetzlichen Unfallversicherungsträger
- die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung und der Alterssicherung der Landwirte
- die Träger der Kriegsopferversorgung
und
- der Deutsche Behindertensportverband e.V.
- die Deutsche Gesellschaft für Prävention und Rehabilitation von Herz-Kreislauferkrankungen e.V.
- die Deutsche Rheuma-Liga Bundesverband e.V.
unter Beteiligung
- des Weibernetzes e.V. und
- der Kassenärztlichen Bundesvereinigung
nach Beratungen auf der Ebene der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) diese Rahmenvereinbarung.
| Titel | Datum | In Kraft getreten: | Datei | |
|---|---|---|---|---|
|
Rahmenvereinbarung über den Rehabilitationssport und das Funktionstraining synoptische Gegenüberstellung der bis zum 31.12.2006 gültigen Fassung und der ab dem 01.01.2007 gültigen Fassung |
18.12.2006 | |||
| Rahmenvereinbarung über den Rehabilitationssport und das Funktionstraining | 01.01.2007 | |||
