Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zur interventionellen Radiologie (Radiologie-Vereinbarung)
Diese Vereinbarung ist eine Maßnahme zur Qualitätssicherung, mit welcher die Strukturqualität bei der Erbringung von Leistungen der interventionellen Radiologie (hier: diagnostische Katheterangiographien und therapeutische Eingriffe am arteriellen Gefäßsystem nach den Nummern 34283, 34284, 34285, 34286 und 34287 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM)) gesichert werden soll. Die Vereinbarung regelt die fachlichen, apparativen, räumlichen und organisatorischen Voraussetzungen für die Ausführung und Abrechnung dieser Leistungen in der vertragsärztlichen Versorgung. Voraussetzungen für die Ausführung und Abrechnung von Leistungen der invasiven Kardiologie nach den Nummern 34291 und 34292 des EBM sind in der Vereinbarung zur invasiven Kardiologie nach § 135 Abs. 2 SGB V geregelt.
Inhalt
§ 1 Ziel und Inhalt
§ 2 Genehmigung
§ 3 Fachliche Befähigung
§ 4 Apparative Voraussetzungen
§ 5 Räumliche und organisatorische Voraussetzungen für die
§ 6 Räumliche und organisatorische Voraussetzungen für die Nachbetreuung
Durchführung
§ 7 Aufrechterhaltung der fachlichen Befähigung
§ 8 Dokumentation
§ 9 Genehmigungsverfahren
§ 10 Übergangsregelung
§ 11 Inkrafttreten
Erstmalig in Kraft getreten am 01.07.2006
